Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
04.06.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1Rechtssatz
Was das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, wonach in anderen Bundesländern Betriebsanlagengenehmigungen für gleichartige Betriebsanlagen erteilt werden, betrifft, ist dem entgegenzuhalten, dass die Behördenpraxis in anderen Bundesländern keine Bindungswirkung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien entfalten kann. Von einem willkürlichen Vorgehen kann deshalb keineswegs die Rede sein.
Schlagworte
kosmetische Behandlung mit Knabberfischen (Garra Rufa); Gesundheitsgefährdungen können nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; Auflagen nur gegenüber dem Inhaber der Betriebsanlage möglichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.7957.2014Zuletzt aktualisiert am
08.07.2014