Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.06.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1Rechtssatz
Auflagen dürfen nur gegenüber dem Inhaber einer Betriebsanlage vorgeschrieben werden (vgl. VwGH vom 12.11.1996, Zl. 94/04/0266; ebenso VwGH vom 14.04.1999, Zl. 98/04/0225). Allfällige Vorschreibungen gegenüber Dritten, wie hier den Kunden, sind unzulässig (vgl. VwGH vom 12.12.2001, Zl. 2000/04/0178).Auflagen dürfen nur gegenüber dem Inhaber einer Betriebsanlage vorgeschrieben werden vergleiche VwGH vom 12.11.1996, Zl. 94/04/0266; ebenso VwGH vom 14.04.1999, Zl. 98/04/0225). Allfällige Vorschreibungen gegenüber Dritten, wie hier den Kunden, sind unzulässig vergleiche VwGH vom 12.12.2001, Zl. 2000/04/0178).
Schlagworte
kosmetische Behandlung mit Knabberfischen (Garra Rufa); Gesundheitsgefährdungen können nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; Auflagen nur gegenüber dem Inhaber der Betriebsanlage möglichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.7957.2014Zuletzt aktualisiert am
08.07.2014