Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.06.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1Rechtssatz
Entscheidungswesentliche Frage ist, ob das Projekt – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – insoweit genehmigungsfähig ist, als eine konkret voraussehbare Gefährdung von Kunden, welche sich einer „Garra Rufa“- Behandlung unterziehen, vermieden werden kann. Durch den in § 77 Abs. 1 GewO verwendeten Begriff „vermieden“ (anstatt „ausschließen“) wurde im Hinblick auf den Gehalt der in § 74 Abs. 2 Ziffer 1 leg.cit. in diesem Zusammenhang zu beachtenden Schutzinteressen kein geringerer Vorsorgegrad normiert (vgl. VwGH vom 14.11.1989, Zl. 89/04/0047). Die Voraussetzung der Vermeidung von Gefährdungen ist jedenfalls erfüllt, wenn der Ausschluss einer Gefährdung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (vgl. VwGH vom 09.09.1998, Zl. 98/04/0090). Kein Kriterium für die Zulässigkeit der Genehmigung einer Betriebsanlage ist die Minimierung von Beeinträchtigungen bzw. Gefährdungen (vgl. VwGH vom 27.01.1999, Zl. 98/04/0154).Entscheidungswesentliche Frage ist, ob das Projekt – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – insoweit genehmigungsfähig ist, als eine konkret voraussehbare Gefährdung von Kunden, welche sich einer „Garra Rufa“- Behandlung unterziehen, vermieden werden kann. Durch den in Paragraph 77, Absatz eins, GewO verwendeten Begriff „vermieden“ (anstatt „ausschließen“) wurde im Hinblick auf den Gehalt der in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 1 leg.cit. in diesem Zusammenhang zu beachtenden Schutzinteressen kein geringerer Vorsorgegrad normiert vergleiche VwGH vom 14.11.1989, Zl. 89/04/0047). Die Voraussetzung der Vermeidung von Gefährdungen ist jedenfalls erfüllt, wenn der Ausschluss einer Gefährdung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist vergleiche VwGH vom 09.09.1998, Zl. 98/04/0090). Kein Kriterium für die Zulässigkeit der Genehmigung einer Betriebsanlage ist die Minimierung von Beeinträchtigungen bzw. Gefährdungen vergleiche VwGH vom 27.01.1999, Zl. 98/04/0154).
Schlagworte
kosmetische Behandlung mit Knabberfischen (Garra Rufa); Gesundheitsgefährdungen können nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; Auflagen nur gegenüber dem Inhaber der Betriebsanlage möglichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.7957.2014Zuletzt aktualisiert am
08.07.2014