Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.06.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §47 Abs1Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist das Arbeitsverhältnis des Ehemanns der Beschwerdeführerin bereits in Gang gesetzt. Grundsätzlich kann das Vertragsverhältnis als Dauerschuldverhältnis nach allgemeinem Zivilrecht von jeder Vertragspartei durch ordentliche Kündigung (unter Einhaltung gesetzlicher oder vertraglich wirksam vereinbarter Kündigungsfristen und termine) beendet werden. Eine "Jobgarantie" für die gesamte Dauer des zu erteilenden Aufenthaltstitels ist weder gesetzlich noch nach der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich. Die konkrete vertragliche Gestaltung der Befristung im vorliegenden Dienstvertrag bewirkt keine automatische Beendigung nach zwei Monaten am 5.7.2014. Das ist nur dann der Fall, wenn die Arbeitgeberin gegenüber der anderen Vertragspartei eine zumindest an diesem Tag zugehende Beendigungserklärung abgibt. Ausgehend von der Wirksamkeit einer solchen Regelung im Arbeitsrecht bewirkt sie – nach dem ersten Probemonat und beschränkt auf den zweiten Arbeitsmonat – eine erleichterte Beendigungsmöglichkeit für die Arbeitgeberseite. Die Vertragsbeendigung kann wirksam kurzfristig ausgesprochen werden und die sonst geltende (hier gesetzliche) Kündigungsfrist und der nächste Kündigungstermin müssen auch im zweiten Monat nicht abgewartet werden. Eine automatische Vertragsbeendigung nach zwei Monaten liegt damit nicht vor. Die ordentliche Kündigung ist bei jedem unbefristeten (nicht unkündbaren) Arbeits oder Dienstverhältnis möglich, was jedoch der Einbeziehung von Einkünften aus einem (noch nicht gekündigten) Arbeitsverhältnis nicht entgegensteht.
Schlagworte
Erfüllung der Voraussetzungen für die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels; Einhaltung der Verpflichtung aus der Integrationsvereinbarung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.10951.2014Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014