Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
05.06.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §47 Abs1Rechtssatz
Schließlich verfügt die Beschwerdeführerin über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dieser Punkt ist aufgrund der die Beschwerdeführerin treffenden Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach zweijähriger Niederlassung (vgl. § 14a Abs. 2 NAG) relevant. Zum – fristgerecht binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels zu erbringenden – Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung hat die Beschwerdeführerin die Bestätigung des "ösd" vom 10.7.2013 vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass sie die sprachlichen Anforderungen auf dem geforderten A2 Niveau "mehr als ausreichend" erfüllt. Damit hat sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 14a NAG erfüllt, sodass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 6 NAG ebenfalls gegeben ist.Schließlich verfügt die Beschwerdeführerin über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dieser Punkt ist aufgrund der die Beschwerdeführerin treffenden Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach zweijähriger Niederlassung vergleiche Paragraph 14 a, Absatz 2, NAG) relevant. Zum – fristgerecht binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels zu erbringenden – Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung hat die Beschwerdeführerin die Bestätigung des "ösd" vom 10.7.2013 vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass sie die sprachlichen Anforderungen auf dem geforderten A2 Niveau "mehr als ausreichend" erfüllt. Damit hat sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14 a, NAG erfüllt, sodass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, NAG ebenfalls gegeben ist.
Schlagworte
Erfüllung der Voraussetzungen für die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels; Einhaltung der Verpflichtung aus der Integrationsvereinbarung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.10951.2014Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014