Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
05.06.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §47 Abs1Rechtssatz
Ein weiterer Nachweis (etwa gemäß § 9 Abs. 4 IV V durch ein Zeugnis des ÖIF) ist rechtlich nicht erforderlich. Soweit die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt, war für sie die Teilnahme an einem Deutsch Integrationskurs zur Erreichung des gesetzlichen Kursziels – die deutsche Sprachbeherrschung auf einem bestimmten Niveau – nicht geboten (vgl. § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 IV V). Die Abschlussprüfung am Ende des Deutsch Integrationskurses gemäß § 7 Abs. 2 IV V durch den ÖIF konnte im Hinblick auf den Nachweis gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 NAG daher entfallen.Ein weiterer Nachweis (etwa gemäß Paragraph 9, Absatz 4, römisch vier römisch fünf durch ein Zeugnis des ÖIF) ist rechtlich nicht erforderlich. Soweit die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt, war für sie die Teilnahme an einem Deutsch Integrationskurs zur Erreichung des gesetzlichen Kursziels – die deutsche Sprachbeherrschung auf einem bestimmten Niveau – nicht geboten vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, römisch vier römisch fünf). Die Abschlussprüfung am Ende des Deutsch Integrationskurses gemäß Paragraph 7, Absatz 2, römisch vier römisch fünf durch den ÖIF konnte im Hinblick auf den Nachweis gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, NAG daher entfallen.
Schlagworte
Erfüllung der Voraussetzungen für die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels; Einhaltung der Verpflichtung aus der Integrationsvereinbarung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.10951.2014Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014