Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
05.06.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §47 Abs1Rechtssatz
Die vorgelegte Bestätigung des "ösd" ist rechtlich als "allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse" im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 NAG zu werten. Sie wurde von einer in § 9 Abs. 1 Z 1 IV V genannten Einrichtung ("Österreichisches Sprachdiplom Deutsch") ausgestellt. Darin wird im Sinne des Abs. 2 Z 1 leg. cit. ausdrücklich bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die sprachlichen Anforderungen der "Niveaustufe A2" bzw. – in der gesetzlichen Diktion der Verordnung – "auf A2 Niveau" erfüllt, wobei in kursiver Schrift auf den "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen" verwiesen und im Fall der Beschwerdeführerin die Erfüllung dieser Vorgaben "mehr als ausrechend", dh im Sinne des gesetzlichen Mindestkriteriums (arg. "zumindest"), bestätigt wird. § 9 Abs. 3 IV V steht der Gültigkeit dieser Bestätigung nicht entgegen.Die vorgelegte Bestätigung des "ösd" ist rechtlich als "allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse" im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG zu werten. Sie wurde von einer in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, römisch vier römisch fünf genannten Einrichtung ("Österreichisches Sprachdiplom Deutsch") ausgestellt. Darin wird im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. ausdrücklich bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die sprachlichen Anforderungen der "Niveaustufe A2" bzw. – in der gesetzlichen Diktion der Verordnung – "auf A2 Niveau" erfüllt, wobei in kursiver Schrift auf den "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen" verwiesen und im Fall der Beschwerdeführerin die Erfüllung dieser Vorgaben "mehr als ausrechend", dh im Sinne des gesetzlichen Mindestkriteriums (arg. "zumindest"), bestätigt wird. Paragraph 9, Absatz 3, römisch vier römisch fünf steht der Gültigkeit dieser Bestätigung nicht entgegen.
Schlagworte
Erfüllung der Voraussetzungen für die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels; Einhaltung der Verpflichtung aus der Integrationsvereinbarung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.10951.2014Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014