Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.06.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §47 Abs1Rechtssatz
Zur geringfügigen Erwerbstätigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass die vertragliche Befristung eines Dienstvertrags nach dem zweiten Arbeitsmonat, dh am 5.7.2014, nur dann schlagend wird, wenn seine Arbeitgeberin eine entsprechende Beendigungserklärung abgibt. Eine solche Regelung ermöglicht die Berücksichtigung der Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit in die weitere Berechnung der Unterhaltsmittel als feste und regelmäßige Einkünfte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist (im Fall eines Antragstellers) bei der Berechnung der Einkünfte eine hinreichend konkrete Aussicht auf eine erlaubte und näher konkretisierte Erwerbstätigkeit ausreichend (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2010, 2009/21/0096, mit weiteren Hinweisen zu seiner Rechtsprechung).Zur geringfügigen Erwerbstätigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass die vertragliche Befristung eines Dienstvertrags nach dem zweiten Arbeitsmonat, dh am 5.7.2014, nur dann schlagend wird, wenn seine Arbeitgeberin eine entsprechende Beendigungserklärung abgibt. Eine solche Regelung ermöglicht die Berücksichtigung der Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit in die weitere Berechnung der Unterhaltsmittel als feste und regelmäßige Einkünfte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist (im Fall eines Antragstellers) bei der Berechnung der Einkünfte eine hinreichend konkrete Aussicht auf eine erlaubte und näher konkretisierte Erwerbstätigkeit ausreichend vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2010, 2009/21/0096, mit weiteren Hinweisen zu seiner Rechtsprechung).
Schlagworte
Erfüllung der Voraussetzungen für die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels; Einhaltung der Verpflichtung aus der Integrationsvereinbarung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.10951.2014Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014