RS Lvwg 2014/6/5 VGW-141/058/22432/2014

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Veröffentlicht am 05.06.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.06.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WMG §9
WMG-VO §1
WMG-VO §2
VwGVG §28 Abs1

Rechtssatz

Durch die Änderung der Rechtslage haben sich die für die Berechnung der Mietbeihilfe heranzuziehenden Werte für 2014 verändert. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hat das Verwaltungsgericht Wien jedoch die zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung geltende Rechtslage anzuwenden und nicht jene, die zum Zeitpunkt des erlassenen Bescheides in Geltung stand. Dies folgt aus der Verpflichtung zur Sachentscheidung gem. § 28 Abs. 1 VwGVG sowie aus dem fehlenden Neuerungsverbot im VwGVG (vgl. z.B. Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014, 149 ff [154]).Durch die Änderung der Rechtslage haben sich die für die Berechnung der Mietbeihilfe heranzuziehenden Werte für 2014 verändert. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hat das Verwaltungsgericht Wien jedoch die zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung geltende Rechtslage anzuwenden und nicht jene, die zum Zeitpunkt des erlassenen Bescheides in Geltung stand. Dies folgt aus der Verpflichtung zur Sachentscheidung gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG sowie aus dem fehlenden Neuerungsverbot im VwGVG vergleiche z.B. Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014, 149 ff [154]).

Schlagworte

maßgebliche Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts; Mietbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.22432.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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