RS Lvwg 2014/6/5 VGW-123/077/23937/2014, VGW-123/077/23976/2014, VGW-123/077/23977/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2014
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

05.06.2014

Index

20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
97 Öffentliches Auftragswesen
E3L E06301000

Norm

ABGB §1157
ABGB §1205
BVergG 2006 §2
BVergG 2006 §4
BVergG 2006 §13
BVergG 2006 §14
BVergG 2006 §20
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art 9
  1. ABGB § 1157 heute
  2. ABGB § 1157 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 4 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Anmerkung

VwGH v. 20.4.2016, Ro 2014/04/0071

Rechtssatz

Dem Vorbringen der Antragstellerin zu Folge mag diese Argumentation allenfalls auf die Errichtung von Bauwerken zutreffen, nicht aber auf bloße Reparaturen. Bauaufträge, welche bloße Reparaturen in Bauwerken zum Gegenstand haben, seien bauwerksübergreifend zusammenzurechnen. Dies würde eine Differenzierung innerhalb von Bauaufträgen ergeben. Bauaufträge, die sich auf die Errichtung eines Bauwerkes beziehen, müssten nur bauwerksweise zusammengerechnet werden. Bauaufträge, die sich auf Instandsetzung oder Reparatur beziehen, wären hingegen bauwerksübergreifend zusammenzurechnen.

Dieser Einwand lässt jedoch die grundsätzlichen Unterschiede zwischen den Regelungen für Bauaufträge einerseits und für Liefer- und Dienstleistungsaufträge andererseits außer Betracht. Die Reparaturarbeiten würden damit in die Nähe von Dienstleistungsaufträgen gerückt und die für Bauaufträge gerade nicht vorgesehene Zusammenrechnung von gleichartigen, regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen auf Bauaufträge erstreckt. Tatsächlich steht jedoch bei Bauaufträgen der Bezug zu einem Bauwerk im Vordergrund, mag es sich dabei um die Herstellung eines Bauwerkes handeln oder bloß um die Reparatur eines solchen.

Die Antragstellerin stützt ihre Rechtsansicht einer bauwerksübergreifenden Zusammenrechnung auch auf die Ausführungen von J.Budischowsky/A. Porsch (Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², § 14, Rz 1), wonach der Begriff des Bauvorhabens weiter sei als der Begriff des Bauwerkes und neben der „Erstellung“ (Errichtung) eines Bauwerkes auch andere Bauleistungen einschließe, etwa Revitalisierungen von Gebäuden, Umbauten, Instandsetzungen und Reparaturen. Somit sei jede Erstellung eines Bauwerkes ein Bauvorhaben, aber nicht jedes Bauvorhaben identisch mit der Erstellung eines Bauwerkes.Die Antragstellerin stützt ihre Rechtsansicht einer bauwerksübergreifenden Zusammenrechnung auch auf die Ausführungen von J.Budischowsky/A. Porsch (Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², Paragraph 14,, Rz 1), wonach der Begriff des Bauvorhabens weiter sei als der Begriff des Bauwerkes und neben der „Erstellung“ (Errichtung) eines Bauwerkes auch andere Bauleistungen einschließe, etwa Revitalisierungen von Gebäuden, Umbauten, Instandsetzungen und Reparaturen. Somit sei jede Erstellung eines Bauwerkes ein Bauvorhaben, aber nicht jedes Bauvorhaben identisch mit der Erstellung eines Bauwerkes.

Mit diesen Ausführungen ist für die von der Antragstellerin intendierte Pflicht zur bauwerksübergreifenden Zusammenrechnung von Instandsetzungsarbeiten jedoch nichts gewonnen. Die Autoren sagen nur aus, dass ein Bauvorhaben nicht in der Errichtung eines Bauwerkes bestehen muss, sondern auch aus einer Instandsetzungsarbeit im Bauwerk bestehen kann. Ein Anhaltspunkt für eine allfällige Pflicht zur bauwerksübergreifenden Zusammenrechnung von Bauaufträgen kann daraus gerade nicht abgeleitet werden. Vielmehr bleibt beim Bauauftrag der Bezug zu einem Bauwerk erhalten.

Der Senat kann bereits aus diesen Gründen in einer Trennung der Bauvorhaben nach den einzelnen davon betroffenen Bauwerken keine Vergaberechtswidrigkeit erblicken.

Schlagworte

Vergabe eines Bauauftrages; Parteistellung von Arbeitsgemeinschaften; Zuverlässigkeit eines Bieters; Zusammenrechnung; Aufteilungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.23937.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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