RS Lvwg 2014/6/5 VGW-123/077/23937/2014, VGW-123/077/23976/2014, VGW-123/077/23977/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2014
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

05.06.2014

Index

20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
97 Öffentliches Auftragswesen
E3L E06301000

Norm

ABGB §1157
ABGB §1205
BVergG 2006 §2
BVergG 2006 §4
BVergG 2006 §13
BVergG 2006 §14
BVergG 2006 §20
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art 9
  1. ABGB § 1157 heute
  2. ABGB § 1157 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 4 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Anmerkung

VwGH v. 20.4.2016, Ro 2014/04/0071

Rechtssatz

Der Begriff des Bauvorhabens ist im BVergG nicht definiert.

Definiert ist jedoch der Begriff des Bauwerkes. Bauwerk ist demnach das „Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll“ (§ 2 Z 11 BVergG 2006). Was demnach ein Bauwerk ist, mag in Einzelfällen durchaus Abgrenzungsschwierigkeiten auslösen (z.B. VfSlg. 17390/2004 betreffend einzelne Bauabschnitte einer Kläranlage). Im Anlassfall bereitet jedoch die Frage, was ein Bauwerk ist, keine Abgrenzungsschwierigkeiten. Es ist dies die einzelne Wohnhausanlage.Definiert ist jedoch der Begriff des Bauwerkes. Bauwerk ist demnach das „Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll“ (Paragraph 2, Ziffer 11, BVergG 2006). Was demnach ein Bauwerk ist, mag in Einzelfällen durchaus Abgrenzungsschwierigkeiten auslösen (z.B. VfSlg. 17390 aus 2004, betreffend einzelne Bauabschnitte einer Kläranlage). Im Anlassfall bereitet jedoch die Frage, was ein Bauwerk ist, keine Abgrenzungsschwierigkeiten. Es ist dies die einzelne Wohnhausanlage.

Dies wirft die Frage auf, ob und gegebenenfalls in welcher Relation der Begriff des Bauvorhabens zum Begriff des Bauwerkes steht.

Die Antragstellerin vertritt dazu in ihrem Feststellungsantrag und in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt, dass ein einheitliches Bauvorhaben eine Vielzahl von Bauwerken umfassen kann, im Anlassfall etwa sämtliche von W. verwalteten Wohnhausanlagen. Der Begriff des Bauvorhabens sei weiter. Er sei nicht auf ein Bauwerk eingeschränkt.

Demgegenüber vertritt die Antragsgegnerin ein restriktiveres Verständnis des Begriffs des Bauvorhabens. Bauvorhaben sei die Renovierung der einzelnen frei gewordenen Wohnung bzw. der Austausch des zerbrochenen Stiegenhausfensters.

Schlagworte

Vergabe eines Bauauftrages; Parteistellung von Arbeitsgemeinschaften; Zuverlässigkeit eines Bieters; Zusammenrechnung; Aufteilungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.23937.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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