RS Lvwg 2014/6/5 VGW-123/077/23937/2014, VGW-123/077/23976/2014, VGW-123/077/23977/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.06.2014

Index

20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
97 Öffentliches Auftragswesen
E3L E06301000

Norm

ABGB §1157
ABGB §1205
BVergG 2006 §2
BVergG 2006 §4
BVergG 2006 §13
BVergG 2006 §14
BVergG 2006 §20
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art 9
  1. ABGB § 1157 heute
  2. ABGB § 1157 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 4 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Anmerkung

VwGH v. 20.4.2016, Ro 2014/04/0071

Rechtssatz

Die Antragsgegnerin hat in ihren beiden Schriftsätzen im Wesentlichen ausgeführt, sie habe durch von ihr in Auftrag gegebene Privatgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen schwere berufliche Verfehlungen der Antragstellerin nachweislich festgestellt und es mangle der Antragstellerin daher an der beruflichen Zuverlässigkeit. Die Antragstellerin sei deswegen in einem anderen Vergabeverfahren bestandsfest ausgeschieden worden. In der mündlichen Verhandlung vom 5.6.2014 präzisierte die Antragsgegnerin dieses Vorbringen dahingehend, dass in den Verfahren der Direktvergaben eine Prüfung der Zuverlässigkeit von Unternehmern, an die der Zuschlag nicht erfolgt, nicht vorgesehen ist und die erfolgte Prüfung der Zuverlässigkeit sowie die bestandsfeste Ausscheidensentscheidung aus einem anderen Vergabeverfahren nicht zuletzt auf Grund der im Anlassfall gegebenen zeitlichen Nähe dieses anderen Vergabeverfahrens auch für die Direktvergaben Gültigkeit hätten.

Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nur im jeweiligen Vergabeverfahren wirkt, eine generelle „Auftragssperre“ für eine bestimmte Dauer im BVergG 2006 nicht vorgesehen ist (C. Mayr in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², § 68 Rz 14 mwN). Eine bestandsfeste Ausscheidensentscheidung aus einem anderen Vergabeverfahren hat daher über das Vergabeverfahren, in dem sie ergangen ist, hinaus keine rechtlichen Wirkungen. Darüber hinaus sind die vorgebrachte mangelnde Zuverlässigkeit der Antragstellerin und deren Nachweis in den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Vergabeakten nicht in einer Weise dokumentiert, die als Nachweis der fehlenden Zuverlässigkeit ausreichen würde. Dass eine solche Dokumentation für Direktvergaben nicht vorgesehen ist, mag zwar stimmen, ändert aber nichts daran, dass das Verwaltungsgericht mangels in den Vergabeverfahren nachgewiesener Unzuverlässigkeit nicht vom Fehlen der Zuverlässigkeit und nicht von einem darauf aufbauenden Fehlen der Antragslegitimation ausgehen kann. Die Antragslegitimation ist daher gegeben.Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nur im jeweiligen Vergabeverfahren wirkt, eine generelle „Auftragssperre“ für eine bestimmte Dauer im BVergG 2006 nicht vorgesehen ist (C. Mayr in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², Paragraph 68, Rz 14 mwN). Eine bestandsfeste Ausscheidensentscheidung aus einem anderen Vergabeverfahren hat daher über das Vergabeverfahren, in dem sie ergangen ist, hinaus keine rechtlichen Wirkungen. Darüber hinaus sind die vorgebrachte mangelnde Zuverlässigkeit der Antragstellerin und deren Nachweis in den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Vergabeakten nicht in einer Weise dokumentiert, die als Nachweis der fehlenden Zuverlässigkeit ausreichen würde. Dass eine solche Dokumentation für Direktvergaben nicht vorgesehen ist, mag zwar stimmen, ändert aber nichts daran, dass das Verwaltungsgericht mangels in den Vergabeverfahren nachgewiesener Unzuverlässigkeit nicht vom Fehlen der Zuverlässigkeit und nicht von einem darauf aufbauenden Fehlen der Antragslegitimation ausgehen kann. Die Antragslegitimation ist daher gegeben.

Schlagworte

Vergabe eines Bauauftrages; Parteistellung von Arbeitsgemeinschaften; Zuverlässigkeit eines Bieters; Zusammenrechnung; Aufteilungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.23937.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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