Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
05.06.2014Index
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1157Anmerkung
VwGH v. 20.4.2016, Ro 2014/04/0071Rechtssatz
Die Antragstellerin begehrte in ihren Anträgen im Kern die Feststellung, dass die von ihr angeführten vier Direktvergaben rechtswidrig sind. Wesentliches Argument für die von ihr begehrte Feststellung ist, dass der Schwellenwert von derzeit 100.000 Euro für die Zulässigkeit der Verfahrensart der Direktvergabe auf Grund der ihrer Ansicht nach zwingend erforderlichen Zusammenrechnung mit sämtlichen gleichartigen Instandsetzungsarbeiten im gesamten Wohnhausbestand von W. um ein Vielfaches überschritten sei. Tatsächlich ist die Antragsgegnerin jedoch zu einer solchen Zusammenrechnung nicht verpflichtet und liegt der Auftragswert der einzelnen Direktvergaben jeweils tatsächlich deutlich unter 10.000 Euro und erreicht damit jeweils nicht einmal ein Zehntel des Schwellenwertes, bis zu dem Direktvergaben zulässig sind. Die von der Antragstellerin vorgebrachte Überschreitung des für Direktvergaben zulässigen Auftragswertes liegt daher nicht vor. Die Antragsgegnerin durfte daher die vier antragsgegenständlichen Aufträge jeweils im Wege der Direktvergabe vergeben. Es war daher zulässig, ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, nämlich das Verfahren der Direktvergabe, durchzuführen. Die Antragsgegnerin war daher nicht verpflichtet, den Zuschlag gemäß den – bei Direktvergaben nicht erforderlichen – Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen. Die Antragsgegnerin war daher weiters nicht verpflichtet, vor der Zuschlagserteilung eine Zuschlagsentscheidung zu erlassen.
Schlagworte
Vergabe eines Bauauftrages; Parteistellung von Arbeitsgemeinschaften; Zuverlässigkeit eines Bieters; Zusammenrechnung; AufteilungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.23937.2014Zuletzt aktualisiert am
27.05.2016