RS Lvwg 2014/6/5 VGW-123/077/23937/2014, VGW-123/077/23976/2014, VGW-123/077/23977/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2014
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Rechtssatznummer

8

Entscheidungsdatum

05.06.2014

Index

20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
97 Öffentliches Auftragswesen
E3L E06301000

Norm

ABGB §1157
ABGB §1205
BVergG 2006 §2
BVergG 2006 §4
BVergG 2006 §13
BVergG 2006 §14
BVergG 2006 §20
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art 9
  1. ABGB § 1157 heute
  2. ABGB § 1157 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 4 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Anmerkung

VwGH v. 20.4.2016, Ro 2014/04/0071

Rechtssatz

Die Antragstellerin begehrte in ihren Anträgen im Kern die Feststellung, dass die von ihr angeführten vier Direktvergaben rechtswidrig sind. Wesentliches Argument für die von ihr begehrte Feststellung ist, dass der Schwellenwert von derzeit 100.000 Euro für die Zulässigkeit der Verfahrensart der Direktvergabe auf Grund der ihrer Ansicht nach zwingend erforderlichen Zusammenrechnung mit sämtlichen gleichartigen Instandsetzungsarbeiten im gesamten Wohnhausbestand von W. um ein Vielfaches überschritten sei. Tatsächlich ist die Antragsgegnerin jedoch zu einer solchen Zusammenrechnung nicht verpflichtet und liegt der Auftragswert der einzelnen Direktvergaben jeweils tatsächlich deutlich unter 10.000 Euro und erreicht damit jeweils nicht einmal ein Zehntel des Schwellenwertes, bis zu dem Direktvergaben zulässig sind. Die von der Antragstellerin vorgebrachte Überschreitung des für Direktvergaben zulässigen Auftragswertes liegt daher nicht vor. Die Antragsgegnerin durfte daher die vier antragsgegenständlichen Aufträge jeweils im Wege der Direktvergabe vergeben. Es war daher zulässig, ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, nämlich das Verfahren der Direktvergabe, durchzuführen. Die Antragsgegnerin war daher nicht verpflichtet, den Zuschlag gemäß den – bei Direktvergaben nicht erforderlichen – Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen. Die Antragsgegnerin war daher weiters nicht verpflichtet, vor der Zuschlagserteilung eine Zuschlagsentscheidung zu erlassen.

Schlagworte

Vergabe eines Bauauftrages; Parteistellung von Arbeitsgemeinschaften; Zuverlässigkeit eines Bieters; Zusammenrechnung; Aufteilungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.23937.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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