Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
06.06.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §20 Abs2Rechtssatz
Zur vorgenommenen und ausdrücklich bekämpften Befristung des erteilten Aufenthaltstitels bis 18. März 2015 ist festzuhalten, dass gemäß § 20 Abs. 1a NAG zwar für den Fall der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung durch den Fremden und dessen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt in den letzten zwei Jahren im Bundesgebiet eine Befristung dieses Titels für drei Jahre vorzunehmen ist, allerdings gilt dies entsprechend der ausdrücklichen Anordnung des § 20 Abs. 1a letzter Satz nur dann, wenn das Reisedokument die entsprechende Gültigkeitsdauer aufweist. Wie oben festgestellt legte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verlängerungsverfahren gleichzeitig mit der Einbringung ihres Verlängerungsantrages eine Reisepasskopie vor, aus welcher unzweifelhaft hervorgeht, dass das gegenständliche Reisedokument bis 18. März 2015 befristet ist. Einer durch die belangte Behörde erteilten Aufforderung auf Vorlage einer Reisepasskopie mit entsprechender Gültigkeit wurde durch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine Folge geleistet, wobei ausdrücklich festzuhalten ist, dass diese Aufforderung auf Grund der bereits erfolgten Vorlage einer Reispasskopie als zusätzliche Serviceleistung an die Beschwerdeführerin zu verstehen war und eine Obliegenheit des Landeshauptmannes von Wien hierzu nicht bestand. Auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des § 20 Abs. 1a letzter Satz NAG erfolgte die Befristung des begehrten Aufenthaltstitels durch die belangte Behörde daher zu Recht und konnten auf Grund dieser zwingenden Regelung weitere Ermittlungen, ob die Beschwerdeführerin Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt oder nicht, im vorliegenden Fall auch unterbleiben.Zur vorgenommenen und ausdrücklich bekämpften Befristung des erteilten Aufenthaltstitels bis 18. März 2015 ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 20, Absatz eins a, NAG zwar für den Fall der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung durch den Fremden und dessen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt in den letzten zwei Jahren im Bundesgebiet eine Befristung dieses Titels für drei Jahre vorzunehmen ist, allerdings gilt dies entsprechend der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 20, Absatz eins a, letzter Satz nur dann, wenn das Reisedokument die entsprechende Gültigkeitsdauer aufweist. Wie oben festgestellt legte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verlängerungsverfahren gleichzeitig mit der Einbringung ihres Verlängerungsantrages eine Reisepasskopie vor, aus welcher unzweifelhaft hervorgeht, dass das gegenständliche Reisedokument bis 18. März 2015 befristet ist. Einer durch die belangte Behörde erteilten Aufforderung auf Vorlage einer Reisepasskopie mit entsprechender Gültigkeit wurde durch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine Folge geleistet, wobei ausdrücklich festzuhalten ist, dass diese Aufforderung auf Grund der bereits erfolgten Vorlage einer Reispasskopie als zusätzliche Serviceleistung an die Beschwerdeführerin zu verstehen war und eine Obliegenheit des Landeshauptmannes von Wien hierzu nicht bestand. Auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins a, letzter Satz NAG erfolgte die Befristung des begehrten Aufenthaltstitels durch die belangte Behörde daher zu Recht und konnten auf Grund dieser zwingenden Regelung weitere Ermittlungen, ob die Beschwerdeführerin Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt oder nicht, im vorliegenden Fall auch unterbleiben.
Schlagworte
Die Befristung von AT ist jedenfalls durch die Geltungsdauer des Reisedokumentes begrenztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.25892.2014Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015