RS Lvwg 2014/6/6 VGW-151/023/25892/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

06.06.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §20 Abs2
NAG §8 Abs1 Z8
  1. NAG § 20 heute
  2. NAG § 20 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 20 gültig von 01.10.2023 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  4. NAG § 20 gültig von 01.04.2023 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2021
  5. NAG § 20 gültig von 21.10.2022 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  6. NAG § 20 gültig von 01.07.2021 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2021
  7. NAG § 20 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 20 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  9. NAG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  10. NAG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  11. NAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 20 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. NAG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. NAG § 20 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  16. NAG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 8 heute
  2. NAG § 8 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 8 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 8 gültig von 23.03.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. NAG § 8 gültig von 24.12.2020 bis 22.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 8 gültig von 19.10.2017 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. NAG § 8 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. NAG § 8 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. NAG § 8 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 8 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Rechtssatz

Zur vorgenommenen und ausdrücklich bekämpften Befristung des erteilten Aufenthaltstitels bis 18. März 2015 ist festzuhalten, dass gemäß § 20 Abs. 1a NAG zwar für den Fall der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung durch den Fremden und dessen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt in den letzten zwei Jahren im Bundesgebiet eine Befristung dieses Titels für drei Jahre vorzunehmen ist, allerdings gilt dies entsprechend der ausdrücklichen Anordnung des § 20 Abs. 1a letzter Satz nur dann, wenn das Reisedokument die entsprechende Gültigkeitsdauer aufweist. Wie oben festgestellt legte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verlängerungsverfahren gleichzeitig mit der Einbringung ihres Verlängerungsantrages eine Reisepasskopie vor, aus welcher unzweifelhaft hervorgeht, dass das gegenständliche Reisedokument bis 18. März 2015 befristet ist. Einer durch die belangte Behörde erteilten Aufforderung auf Vorlage einer Reisepasskopie mit entsprechender Gültigkeit wurde durch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine Folge geleistet, wobei ausdrücklich festzuhalten ist, dass diese Aufforderung auf Grund der bereits erfolgten Vorlage einer Reispasskopie als zusätzliche Serviceleistung an die Beschwerdeführerin zu verstehen war und eine Obliegenheit des Landeshauptmannes von Wien hierzu nicht bestand. Auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des § 20 Abs. 1a letzter Satz NAG erfolgte die Befristung des begehrten Aufenthaltstitels durch die belangte Behörde daher zu Recht und konnten auf Grund dieser zwingenden Regelung weitere Ermittlungen, ob die Beschwerdeführerin Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt oder nicht, im vorliegenden Fall auch unterbleiben.Zur vorgenommenen und ausdrücklich bekämpften Befristung des erteilten Aufenthaltstitels bis 18. März 2015 ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 20, Absatz eins a, NAG zwar für den Fall der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung durch den Fremden und dessen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt in den letzten zwei Jahren im Bundesgebiet eine Befristung dieses Titels für drei Jahre vorzunehmen ist, allerdings gilt dies entsprechend der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 20, Absatz eins a, letzter Satz nur dann, wenn das Reisedokument die entsprechende Gültigkeitsdauer aufweist. Wie oben festgestellt legte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verlängerungsverfahren gleichzeitig mit der Einbringung ihres Verlängerungsantrages eine Reisepasskopie vor, aus welcher unzweifelhaft hervorgeht, dass das gegenständliche Reisedokument bis 18. März 2015 befristet ist. Einer durch die belangte Behörde erteilten Aufforderung auf Vorlage einer Reisepasskopie mit entsprechender Gültigkeit wurde durch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine Folge geleistet, wobei ausdrücklich festzuhalten ist, dass diese Aufforderung auf Grund der bereits erfolgten Vorlage einer Reispasskopie als zusätzliche Serviceleistung an die Beschwerdeführerin zu verstehen war und eine Obliegenheit des Landeshauptmannes von Wien hierzu nicht bestand. Auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins a, letzter Satz NAG erfolgte die Befristung des begehrten Aufenthaltstitels durch die belangte Behörde daher zu Recht und konnten auf Grund dieser zwingenden Regelung weitere Ermittlungen, ob die Beschwerdeführerin Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt oder nicht, im vorliegenden Fall auch unterbleiben.

Schlagworte

Die Befristung von AT ist jedenfalls durch die Geltungsdauer des Reisedokumentes begrenzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.25892.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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