Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.06.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §20 Abs2Rechtssatz
Zum Prozessgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist festzuhalten, dass sich das eingebrachte Rechtsmittel – wie der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich entnehmbar – „ausschließlich gegen die Befristung in der Dauer von einem Jahr“ richtet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei der Festsetzung einer Befristung um eine Nebenbestimmung eines Bescheides handelt, welche grundsätzlich eine untrennbare Einheit mit dem Hauptinhalt des Bescheides – somit im vorliegenden Fall mit der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels – bildet (vgl. VwGH, 26. Februar 1998, Zl. 97/07/0204). Eine derartige Nebenbestimmung kann daher nicht gesondert bekämpft werden, sondern nur derart, dass der Bescheid zur Gänze angefochten wird. Wer sich somit gegen eine Nebenbestimmung in einem begünstigenden Bescheid zur Wehr setzt, riskiert damit freilich, dass der Bescheid zur Gänze aufgehoben wird und damit auch die Begünstigung entfällt (vgl. etwa VwGH, 25. Februar 1992, Zl. 91/04/0204). Somit ist festzuhalten, dass auf Grund der vorliegenden Beschwerde nicht etwa nur die Befristung der erteilten Aufenthaltsbewilligung der verwaltungsgerichtlichen Kognitionsbefugnis unterliegt, sondern die Erteilung der Bewilligung als solche, womit die vorgenommene Einschränkung des Rechtsmittels auf die ausgesprochene Befristung als unbeachtlich erscheint. Da wie oben dargelegt im vorliegenden Verlängerungsantrag das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bzw. das Nichtvorhandensein allfälliger Erteilungshindernisse nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG dargetan und durch entsprechende Unterlagen belegt wurde, weiters vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 2 NAG (gerade noch) ausgegangen werden konnte und auch die Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 47 Abs. 1 NAG als unzweifelhaft erscheint, konnten entsprechende weiterführende Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien unterbleiben.Zum Prozessgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist festzuhalten, dass sich das eingebrachte Rechtsmittel – wie der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich entnehmbar – „ausschließlich gegen die Befristung in der Dauer von einem Jahr“ richtet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei der Festsetzung einer Befristung um eine Nebenbestimmung eines Bescheides handelt, welche grundsätzlich eine untrennbare Einheit mit dem Hauptinhalt des Bescheides – somit im vorliegenden Fall mit der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels – bildet vergleiche VwGH, 26. Februar 1998, Zl. 97/07/0204). Eine derartige Nebenbestimmung kann daher nicht gesondert bekämpft werden, sondern nur derart, dass der Bescheid zur Gänze angefochten wird. Wer sich somit gegen eine Nebenbestimmung in einem begünstigenden Bescheid zur Wehr setzt, riskiert damit freilich, dass der Bescheid zur Gänze aufgehoben wird und damit auch die Begünstigung entfällt vergleiche etwa VwGH, 25. Februar 1992, Zl. 91/04/0204). Somit ist festzuhalten, dass auf Grund der vorliegenden Beschwerde nicht etwa nur die Befristung der erteilten Aufenthaltsbewilligung der verwaltungsgerichtlichen Kognitionsbefugnis unterliegt, sondern die Erteilung der Bewilligung als solche, womit die vorgenommene Einschränkung des Rechtsmittels auf die ausgesprochene Befristung als unbeachtlich erscheint. Da wie oben dargelegt im vorliegenden Verlängerungsantrag das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bzw. das Nichtvorhandensein allfälliger Erteilungshindernisse nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG dargetan und durch entsprechende Unterlagen belegt wurde, weiters vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 24, Absatz 2, NAG (gerade noch) ausgegangen werden konnte und auch die Angehörigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, NAG als unzweifelhaft erscheint, konnten entsprechende weiterführende Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien unterbleiben.
Schlagworte
Befristungen eines AT sind Nebenbestimmungen und somit nicht selbstständig anfechtbar -> volle Kognitionsbefugnis des VGWEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.25892.2014Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015