RS Lvwg 2014/6/6 VGW-151/023/25892/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

06.06.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §20 Abs2
NAG §8 Abs1 Z8
  1. NAG § 20 heute
  2. NAG § 20 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 20 gültig von 01.10.2023 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  4. NAG § 20 gültig von 01.04.2023 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2021
  5. NAG § 20 gültig von 21.10.2022 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  6. NAG § 20 gültig von 01.07.2021 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2021
  7. NAG § 20 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 20 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  9. NAG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  10. NAG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  11. NAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 20 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. NAG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. NAG § 20 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  16. NAG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 8 heute
  2. NAG § 8 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 8 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 8 gültig von 23.03.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. NAG § 8 gültig von 24.12.2020 bis 22.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 8 gültig von 19.10.2017 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. NAG § 8 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. NAG § 8 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. NAG § 8 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 8 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Rechtssatz

Zum Prozessgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist festzuhalten, dass sich das eingebrachte Rechtsmittel – wie der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich entnehmbar – „ausschließlich gegen die Befristung in der Dauer von einem Jahr“ richtet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei der Festsetzung einer Befristung um eine Nebenbestimmung eines Bescheides handelt, welche grundsätzlich eine untrennbare Einheit mit dem Hauptinhalt des Bescheides – somit im vorliegenden Fall mit der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels – bildet (vgl. VwGH, 26. Februar 1998, Zl. 97/07/0204). Eine derartige Nebenbestimmung kann daher nicht gesondert bekämpft werden, sondern nur derart, dass der Bescheid zur Gänze angefochten wird. Wer sich somit gegen eine Nebenbestimmung in einem begünstigenden Bescheid zur Wehr setzt, riskiert damit freilich, dass der Bescheid zur Gänze aufgehoben wird und damit auch die Begünstigung entfällt (vgl. etwa VwGH, 25. Februar 1992, Zl. 91/04/0204). Somit ist festzuhalten, dass auf Grund der vorliegenden Beschwerde nicht etwa nur die Befristung der erteilten Aufenthaltsbewilligung der verwaltungsgerichtlichen Kognitionsbefugnis unterliegt, sondern die Erteilung der Bewilligung als solche, womit die vorgenommene Einschränkung des Rechtsmittels auf die ausgesprochene Befristung als unbeachtlich erscheint. Da wie oben dargelegt im vorliegenden Verlängerungsantrag das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bzw. das Nichtvorhandensein allfälliger Erteilungshindernisse nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG dargetan und durch entsprechende Unterlagen belegt wurde, weiters vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 2 NAG (gerade noch) ausgegangen werden konnte und auch die Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 47 Abs. 1 NAG als unzweifelhaft erscheint, konnten entsprechende weiterführende Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien unterbleiben.Zum Prozessgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist festzuhalten, dass sich das eingebrachte Rechtsmittel – wie der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich entnehmbar – „ausschließlich gegen die Befristung in der Dauer von einem Jahr“ richtet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei der Festsetzung einer Befristung um eine Nebenbestimmung eines Bescheides handelt, welche grundsätzlich eine untrennbare Einheit mit dem Hauptinhalt des Bescheides – somit im vorliegenden Fall mit der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels – bildet vergleiche VwGH, 26. Februar 1998, Zl. 97/07/0204). Eine derartige Nebenbestimmung kann daher nicht gesondert bekämpft werden, sondern nur derart, dass der Bescheid zur Gänze angefochten wird. Wer sich somit gegen eine Nebenbestimmung in einem begünstigenden Bescheid zur Wehr setzt, riskiert damit freilich, dass der Bescheid zur Gänze aufgehoben wird und damit auch die Begünstigung entfällt vergleiche etwa VwGH, 25. Februar 1992, Zl. 91/04/0204). Somit ist festzuhalten, dass auf Grund der vorliegenden Beschwerde nicht etwa nur die Befristung der erteilten Aufenthaltsbewilligung der verwaltungsgerichtlichen Kognitionsbefugnis unterliegt, sondern die Erteilung der Bewilligung als solche, womit die vorgenommene Einschränkung des Rechtsmittels auf die ausgesprochene Befristung als unbeachtlich erscheint. Da wie oben dargelegt im vorliegenden Verlängerungsantrag das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bzw. das Nichtvorhandensein allfälliger Erteilungshindernisse nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG dargetan und durch entsprechende Unterlagen belegt wurde, weiters vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 24, Absatz 2, NAG (gerade noch) ausgegangen werden konnte und auch die Angehörigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, NAG als unzweifelhaft erscheint, konnten entsprechende weiterführende Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien unterbleiben.

Schlagworte

Befristungen eines AT sind Nebenbestimmungen und somit nicht selbstständig anfechtbar -> volle Kognitionsbefugnis des VGW

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.25892.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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