Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.06.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5 Abs2 Z2Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin hat eine Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ausgestellt erhalten. Danach muss sie über ausreichende Existenzmittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss. Unter diesen Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.Die Beschwerdeführerin hat eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ausgestellt erhalten. Danach muss sie über ausreichende Existenzmittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss. Unter diesen Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
Schlagworte
Gleichstellung von EWR-Bürgern; Pensionistin, die in Österreich nie erwerbstätig warEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.21949.2014Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014