RS Vwgh 2004/9/23 2001/07/0150

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §431;
AVG §8;
GBG 1955 §4;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §80 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0119 E 27. Mai 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Vom Verständnis des ABGB ausgehend treten die Rechtswirkungen der Eigentumseinverleibung nicht erst mit dem Vollzug der Eintragung ins Hauptbuch ein, sondern im Falle der rechtskräftigen Bewilligung schon zum Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches. Das Eigentum an einer veräußerten Liegenschaft geht demnach grundsätzlich schon in diesem Zeitpunkt des Einlangens des später bewilligten und vollzogenen Grundbuchsgesuches auf den Erwerber über (Hinweis OGH 4.7.1985, 7 Ob 564/84).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungWasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001070150.X01

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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