RS Vfgh 2008/12/1 B1164/08 ua

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Veröffentlicht am 01.12.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGHGO §42
ZPO §419
  1. ZPO § 419 heute
  2. ZPO § 419 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 419 gültig von 16.08.1922 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1922

Leitsatz

Zurückweisung eines Berichtigungsantrags sowie des Eventualantrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses über die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen zwei Bescheide

Rechtssatz

Die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde entspricht dem B v 22.09.08, B1164,1165/08-3.

Die Beschwerdeführerin hat in einem Schriftsatz eine Beschwerde gegen die beiden genannten Bescheide der Bauoberbehörde für Wien erhoben (mag sie diese auch als "zwei Beschwerden" bezeichnet haben), deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit seinem B v 22.09.08, B1164,1165/08-3, abgelehnt hat, was sich eindeutig aus dessen Wortlaut ergibt.

Entscheidungstexte

  • B 1164/08 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.2008 B 1164/08 ua

Schlagworte

VfGH / Berichtigung, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1164.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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