RS Lvwg 2014/6/10 VGW-111/072/11859/2014

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Veröffentlicht am 10.06.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.06.2014

Index

L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §69
BauO Wr §133 Abs1
VwGVG §28 Abs3

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.5.2014, 2013/05/0046 in der gegenständlichen Sache ausgesprochen hat, ist eine Zurückweisung des gegenständlichen Antrags auf Baubewilligung wegen Verstoßes gegen den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ohne vorherige Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 69 BO rechtswidrig.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.5.2014, 2013/05/0046 in der gegenständlichen Sache ausgesprochen hat, ist eine Zurückweisung des gegenständlichen Antrags auf Baubewilligung wegen Verstoßes gegen den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ohne vorherige Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des Paragraph 69, BO rechtswidrig.

Schlagworte

Abweichungen vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan; Zurückweisung ohne vorherige Auseinandersetzung mit § 69 BauO Wr; erforderliche Ermittlungen effizienter durch die Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.072.11859.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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