Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.06.2014Index
L82009 Bauordnung WienNorm
BauO Wr §69Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.5.2014, 2013/05/0046 in der gegenständlichen Sache ausgesprochen hat, ist eine Zurückweisung des gegenständlichen Antrags auf Baubewilligung wegen Verstoßes gegen den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ohne vorherige Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 69 BO rechtswidrig.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.5.2014, 2013/05/0046 in der gegenständlichen Sache ausgesprochen hat, ist eine Zurückweisung des gegenständlichen Antrags auf Baubewilligung wegen Verstoßes gegen den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ohne vorherige Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des Paragraph 69, BO rechtswidrig.
Schlagworte
Abweichungen vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan; Zurückweisung ohne vorherige Auseinandersetzung mit § 69 BauO Wr; erforderliche Ermittlungen effizienter durch die BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.072.11859.2014Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014