Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.06.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 130Rechtssatz
Im Hinblick auf die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer wiederholt auf aggressive Weise die Amtshandlung betreffend seine Freundin gestört hat, würde sogar eine unterstellte Verursachung gegenständlichen Kratzers durch den Beamten im Zuge von dessen Stoß nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Amtshandlung führen. Vielmehr lagen nach den Feststellungen bereits die Voraussetzungen einer Festnahme des Beschwerdeführers wegen aggressiven Verhaltens vor, zumal dieser zum Zeitpunkt des Stoßes bereits mehrfach abgemahnt worden war. Wenn der Beamte es daher nicht zu einer Festnahme kommen lassen wollte, sondern der Ansicht war, nach längerem erfolglosen Zureden könne die Anwendung geringfügiger körperlicher Gewalt in Form eines Zurückstoßens bewirken, dass er seine Amtshandlung weitestgehend ungestört zu Ende führen könne, so hat der Beamte damit von einem gelinderen Mittel gegenüber der Festnahme Gebrauch gemacht. Von einer absichtlichen Zufügung der Hautabschürfung ist auch in der Beschwerde keine Rede. Sollte der Beamte im Zuge des Stoßes über die Schultern abgerutscht und tatsächlich mit seinem Fingernagel den Hals des Beschwerdeführers über zwei Zentimeter oberflächlich aufgeschürft haben, so vermöchte dies nichts an der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit des Stoßes als eines gelinderen Mittels gegenüber der Festnahme zu ändern.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Durchführung eines Alkoholtests; Anwendung körperlicher Gewalt; Zurückstoßen; gelinderes MittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.10124.2014Zuletzt aktualisiert am
07.08.2014