Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.06.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §52 Abs1Rechtssatz
Gemäß Art. 5 des Schengener Grenzkodex dürfen Drittstaatsangehörige, die zur visafreien Einreise und zu einem daran anknüpfenden dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, dieses Aufenthaltsrecht nach erfolgter Ausreise nicht gleich wieder in Anspruch nehmen, sondern berechtigt die genannte Vorschrift nur zu einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten je sechs Monate Zeitraum.Gemäß Artikel 5, des Schengener Grenzkodex dürfen Drittstaatsangehörige, die zur visafreien Einreise und zu einem daran anknüpfenden dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, dieses Aufenthaltsrecht nach erfolgter Ausreise nicht gleich wieder in Anspruch nehmen, sondern berechtigt die genannte Vorschrift nur zu einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten je sechs Monate Zeitraum.
Schlagworte
Einreiseverbot; Rückkehrentscheidung; visafreie Einreise; Aufenthalt von bis zu drei Monaten je sechs Monate ; Gültigkeit für den Schengen-Raum ergibt sich bereits aus dem GesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.6774.2014Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014