Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.06.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §52Rechtssatz
Zum erstinstanzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten (Handel mit Heroin über einen längeren Zeitraum in größeren Mengen) auf eine hohe und akute Rückfallgefahr schließen lassen, zumal solche Taten nur begangen werden können, wenn zuvor mit entsprechender krimineller Energie ein Netz von Abnehmern aufgebaut wurde. Da somit die sofortige Ausreise der Berufungswerberin im öffentlichen Interesse erforderlich war, erweist sich der erstinstanzlich ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 FPG als rechtmäßig.Zum erstinstanzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten (Handel mit Heroin über einen längeren Zeitraum in größeren Mengen) auf eine hohe und akute Rückfallgefahr schließen lassen, zumal solche Taten nur begangen werden können, wenn zuvor mit entsprechender krimineller Energie ein Netz von Abnehmern aufgebaut wurde. Da somit die sofortige Ausreise der Berufungswerberin im öffentlichen Interesse erforderlich war, erweist sich der erstinstanzlich ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, FPG als rechtmäßig.
Schlagworte
Rückkehrentscheidung; Einreiseverbot; Gültigkeit für den Schengen-Raum ergibt sich bereits aus dem Gesetz; Ausschluss aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.5704.2014Zuletzt aktualisiert am
17.07.2014