Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.06.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §52Rechtssatz
Die Behörde hat zu Recht angenommen, dass die sofortige Ausreise des Fremden aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dieser Annahme kann seitens des erkennenden Gerichts vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer wegen schwerwiegender Suchtgiftdelikte zu einer zweijährigen unbedingten Haftstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, in Ansehung des der Suchtgiftkriminalität innewohnenden großen Rückfallrisikos nicht entgegengetreten werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die jüngste Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach bei berechtigter Annahme der Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise eines Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann rechtens ist, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfügt (siehe jüngst VwGH vom 10.4.2014, 2013/22/0310).
Schlagworte
Rückkehrentscheidung; Einreiseverbot; Gültigkeit für den Schengen-Raum ergibt sich bereits aus dem Gesetz; Ausschluss aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.5704.2014Zuletzt aktualisiert am
17.07.2014