RS Lvwg 2014/6/12 VGW-102/013/10210/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.06.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien
L70709 Theater Veranstaltungen Wien

Norm

B-VG Art. 130
SPG §82
VStG §35
WaffGG §2
WaffGG §4
WaffGG §5
WLSG §1
VeranstaltungsG Wr §25
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SPG § 82 heute
  2. SPG § 82 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. SPG § 82 gültig von 01.08.2016 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  4. SPG § 82 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  5. SPG § 82 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. SPG § 82 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Da der Grund für die zwangsweise Abnahme des Transparents nach dem Akteninhalt und den übrigen Ergebnissen des Beweisverfahrens in der darin von der Exekutive erblickten Anstandsverletzung bestand, beschränkt sich die Prüfung dieser Maßnahme auf die Frage, ob diese Beurteilung zu Recht erfolgt ist. Was die Aktivlegitimation anbelangt, so hat der Beschwerdeführer angegeben, als Teil der betreffenden Fangruppe auch Mitbesitzer des Transparents und Mitausführender bei seiner Anbringung gewesen zu sein.

Wie schon bisher der UVS Wien, vermag auch das Verwaltungsgericht Wien in der pauschalen Herabwürdigung einer Berufsgruppe, deren Aufgabe die Auf-rechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist, nichts weniger als eine Anstandsverletzung zu erblicken. Das Transparent wurde an einem öffentlichen Ort aufgehängt und allenfalls vorübergehend verdeckt, sodass es für einen großen Teil der anwesenden Zuschauer sichtbar war. Dies war naturgemäß auch die Intention der Anbringung des betreffenden Transparents, weshalb die Ausführungen, wonach es nur klein und ohnehin nur von wenigen lesbar gewesen sei, ins Leere gehen. Freilich ist amtsbekannt, dass zwischen Fans gegnerischer Mannschaften ein rauerer Umgangston herrscht, weshalb gleichlautende Beschimpfungen der gegnerischen Mannschaft – im konkreten Fall also gegen Red Bull Salzburg gerichtet – nicht in gleicher Weise als Anstandsverletzung zu qualifizieren wären (obwohl dazu anzumerken ist, dass ein Großteil des Publikums im Fußballstadion diese wechselseitigen Beschimpfungen fanatisierter Gruppen erfahrungsgemäß nicht gutheißt, sondern bestenfalls in Kauf nimmt). Keinesfalls sind aber die anwesenden Polizeibeamten als Vertreter der staatlichen Ordnungsmacht Teil jenes Milieus, in welchem derartige herabwürdigende Beschimpfungen üblich sind.

Da die betreffende Fangruppe, welcher der Beschwerdeführer angehört hat, mehrfach unter Hinweis auf das Strafbare ihres Verhaltens zur Abnahme ermahnt worden ist, hätte gemäß § 35 Z 3 VStG auch die rechtliche Möglichkeit zur Festnahme der dafür verantwortlichen Personen bestanden. Demgegenüber war die gewaltsame Abnahme des Transparents das gelindeste Mittel, um die strafbare Handlung zu beenden. Da die betreffende Fangruppe, welcher der Beschwerdeführer angehört hat, mehrfach unter Hinweis auf das Strafbare ihres Verhaltens zur Abnahme ermahnt worden ist, hätte gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, VStG auch die rechtliche Möglichkeit zur Festnahme der dafür verantwortlichen Personen bestanden. Demgegenüber war die gewaltsame Abnahme des Transparents das gelindeste Mittel, um die strafbare Handlung zu beenden.

Wenn die belangte Behörde außer dem Tatbestand der Anstandsverletzung auch noch den § 25 des Wiener Veranstaltungsgesetzes ins Treffen geführt hat, so ist sie damit ebenfalls im Recht. Nicht nur hat sie gemäß Abs. 1 leg. cit. die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei Veranstaltungen zu überwachen, sondern ihren Organen obliegen gemäß Abs. 2 leg. cit. auch die ohne vorangegangenes Verfahren zu treffenden Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufs der Veranstaltung. Dazu gehört die Entfernung eines Transparents mit Beschimpfungen der Vertreter der Ordnungsmacht.Wenn die belangte Behörde außer dem Tatbestand der Anstandsverletzung auch noch den Paragraph 25, des Wiener Veranstaltungsgesetzes ins Treffen geführt hat, so ist sie damit ebenfalls im Recht. Nicht nur hat sie gemäß Absatz eins, leg. cit. die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei Veranstaltungen zu überwachen, sondern ihren Organen obliegen gemäß Absatz 2, leg. cit. auch die ohne vorangegangenes Verfahren zu treffenden Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufs der Veranstaltung. Dazu gehört die Entfernung eines Transparents mit Beschimpfungen der Vertreter der Ordnungsmacht.

Dass dasselbe Transparent bei früheren Veranstaltungen von der Sicherheitsexekutive geduldet worden, oder dass diese ein Einschreiten dagegen bei früheren Gelegenheiten nicht für opportun gehalten haben mag, verschlägt dabei nichts. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Anstandsverletzung; Abnahme eines Transparents; Einsatz eines Pfeffersprays; Annahme eines Angriffs auf Polizeibeamte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.10210.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten