RS Lvwg 2014/6/12 VGW-102/013/10210/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.06.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien
L70709 Theater Veranstaltungen Wien

Norm

B-VG Art. 130
SPG §82
VStG §35
WaffGG §2
WaffGG §4
WaffGG §5
WLSG §1
VeranstaltungsG Wr §25
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SPG § 82 heute
  2. SPG § 82 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. SPG § 82 gültig von 01.08.2016 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  4. SPG § 82 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  5. SPG § 82 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. SPG § 82 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Was den Einsatz des Pfeffersprays gegen den Beschwerdeführer anbelangt, so hat dieser entgegen den Beschwerdebehauptungen nicht „im Zuge der Abnahme des Transparents“ stattgefunden, sondern im Gegenteil bei dem Minuten später an einem anderen Ort erfolgten Versuch des Beschwerdeführers, das Transparent vom verwahrenden Polizeibeamten wieder zu erlangen. Für den seiner Meinung nach unverhältnismäßig massiven Polizeieinsatz wegen der von ihm mitverantworteten Anstandsverletzung fehlt es ihm an der Beschwer, zumal der Beschwerdeführer eine andere konkrete Gewaltanwendung gegen ihn „im Zuge der Abnahme“ nicht geltend gemacht hat. Schon von daher ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird dennoch zu dem – mit der Stellungnahme vom 27. 3. 2014 erst weit nach der sechswöchigen Beschwerdefrist – abgeänderten Beschwerdevorbringen in rechtlicher Hinsicht ausgeführt: Die im Hanappi-Stadion eingesetzten Beamten mussten bereits aufgrund der langwierigen Auseinandersetzungen mit gewaltbereiten Fans im Zuge der Abnahme des Transparents sowie dem Umstand, dass sich Fangruppen in aggressiver Weise dem Spielfeld näherten, spätestens mit dem Überspringen der Werbebande durch diese Fans davon ausgehen, dass der Zweck dieser Annäherung in einem Angriff auf die Polizeibeamten bestand, zumal die erste aggressive Annäherung dieser Art Polizeibeamten galt, die gerade einen gewalttätig gewordenen Fan festgenommen hatten und abführten, und die zweite Annäherung – jene durch den Beschwerdeführer – dem Beamten, der das abgenommene Transparent verwahrte.

Da der Beschwerdeführer diesen wiederholt aufgefordert hatte, das Transparent herauszugeben, und trotz dessen Warnung die Werbebande überquerte und auf den Beamten zuging, obwohl dieser ihm den Einsatz des Pfeffersprays angedroht hatte, war die Annahme vertretbar, ein tätlicher Angriff auf den Beamten stehe unmittelbar bevor. Somit ist der Einsatz des Pfeffersprays gegen den Beschwerdeführer gemäß § 4 WaffGG zu Recht erfolgt, wobei sich der Spray nach Lage des Falles auch als am wenigsten gefährliche, zur Abwehr noch geeignet scheinende Waffe erweist (§ 5 WaffGG). Er erfolgte sowohl zum Schutz der eigenen körperlichen Sicherheit des Beamten (§ 2 Z 1) als auch, um eine widerrechtliche Abnötigung oder ein gewaltsames Entreißen des rechtskonform sichergestellten Transparents zu verhindern (§ 2 Z 2 WaffGG). Auch im Hinblick auf den tatsächlich erfolgten Pfeffersprayeinsatz ergibt sich daraus die Abweisung der Beschwerde.Da der Beschwerdeführer diesen wiederholt aufgefordert hatte, das Transparent herauszugeben, und trotz dessen Warnung die Werbebande überquerte und auf den Beamten zuging, obwohl dieser ihm den Einsatz des Pfeffersprays angedroht hatte, war die Annahme vertretbar, ein tätlicher Angriff auf den Beamten stehe unmittelbar bevor. Somit ist der Einsatz des Pfeffersprays gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 4, WaffGG zu Recht erfolgt, wobei sich der Spray nach Lage des Falles auch als am wenigsten gefährliche, zur Abwehr noch geeignet scheinende Waffe erweist (Paragraph 5, WaffGG). Er erfolgte sowohl zum Schutz der eigenen körperlichen Sicherheit des Beamten (Paragraph 2, Ziffer eins,) als auch, um eine widerrechtliche Abnötigung oder ein gewaltsames Entreißen des rechtskonform sichergestellten Transparents zu verhindern (Paragraph 2, Ziffer 2, WaffGG). Auch im Hinblick auf den tatsächlich erfolgten Pfeffersprayeinsatz ergibt sich daraus die Abweisung der Beschwerde.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Anstandsverletzung; Abnahme eines Transparents; Einsatz eines Pfeffersprays; Annahme eines Angriffs auf Polizeibeamte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.10210.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten