Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.06.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130Rechtssatz
Was den Einsatz des Pfeffersprays gegen den Beschwerdeführer anbelangt, so hat dieser entgegen den Beschwerdebehauptungen nicht „im Zuge der Abnahme des Transparents“ stattgefunden, sondern im Gegenteil bei dem Minuten später an einem anderen Ort erfolgten Versuch des Beschwerdeführers, das Transparent vom verwahrenden Polizeibeamten wieder zu erlangen. Für den seiner Meinung nach unverhältnismäßig massiven Polizeieinsatz wegen der von ihm mitverantworteten Anstandsverletzung fehlt es ihm an der Beschwer, zumal der Beschwerdeführer eine andere konkrete Gewaltanwendung gegen ihn „im Zuge der Abnahme“ nicht geltend gemacht hat. Schon von daher ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird dennoch zu dem – mit der Stellungnahme vom 27. 3. 2014 erst weit nach der sechswöchigen Beschwerdefrist – abgeänderten Beschwerdevorbringen in rechtlicher Hinsicht ausgeführt: Die im Hanappi-Stadion eingesetzten Beamten mussten bereits aufgrund der langwierigen Auseinandersetzungen mit gewaltbereiten Fans im Zuge der Abnahme des Transparents sowie dem Umstand, dass sich Fangruppen in aggressiver Weise dem Spielfeld näherten, spätestens mit dem Überspringen der Werbebande durch diese Fans davon ausgehen, dass der Zweck dieser Annäherung in einem Angriff auf die Polizeibeamten bestand, zumal die erste aggressive Annäherung dieser Art Polizeibeamten galt, die gerade einen gewalttätig gewordenen Fan festgenommen hatten und abführten, und die zweite Annäherung – jene durch den Beschwerdeführer – dem Beamten, der das abgenommene Transparent verwahrte.
Da der Beschwerdeführer diesen wiederholt aufgefordert hatte, das Transparent herauszugeben, und trotz dessen Warnung die Werbebande überquerte und auf den Beamten zuging, obwohl dieser ihm den Einsatz des Pfeffersprays angedroht hatte, war die Annahme vertretbar, ein tätlicher Angriff auf den Beamten stehe unmittelbar bevor. Somit ist der Einsatz des Pfeffersprays gegen den Beschwerdeführer gemäß § 4 WaffGG zu Recht erfolgt, wobei sich der Spray nach Lage des Falles auch als am wenigsten gefährliche, zur Abwehr noch geeignet scheinende Waffe erweist (§ 5 WaffGG). Er erfolgte sowohl zum Schutz der eigenen körperlichen Sicherheit des Beamten (§ 2 Z 1) als auch, um eine widerrechtliche Abnötigung oder ein gewaltsames Entreißen des rechtskonform sichergestellten Transparents zu verhindern (§ 2 Z 2 WaffGG). Auch im Hinblick auf den tatsächlich erfolgten Pfeffersprayeinsatz ergibt sich daraus die Abweisung der Beschwerde.Da der Beschwerdeführer diesen wiederholt aufgefordert hatte, das Transparent herauszugeben, und trotz dessen Warnung die Werbebande überquerte und auf den Beamten zuging, obwohl dieser ihm den Einsatz des Pfeffersprays angedroht hatte, war die Annahme vertretbar, ein tätlicher Angriff auf den Beamten stehe unmittelbar bevor. Somit ist der Einsatz des Pfeffersprays gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 4, WaffGG zu Recht erfolgt, wobei sich der Spray nach Lage des Falles auch als am wenigsten gefährliche, zur Abwehr noch geeignet scheinende Waffe erweist (Paragraph 5, WaffGG). Er erfolgte sowohl zum Schutz der eigenen körperlichen Sicherheit des Beamten (Paragraph 2, Ziffer eins,) als auch, um eine widerrechtliche Abnötigung oder ein gewaltsames Entreißen des rechtskonform sichergestellten Transparents zu verhindern (Paragraph 2, Ziffer 2, WaffGG). Auch im Hinblick auf den tatsächlich erfolgten Pfeffersprayeinsatz ergibt sich daraus die Abweisung der Beschwerde.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Anstandsverletzung; Abnahme eines Transparents; Einsatz eines Pfeffersprays; Annahme eines Angriffs auf PolizeibeamteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.10210.2014Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014