Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.06.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin weist unbestritten eine gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung des § 28 a Abs. 1 5. Fall Suchtmittelgesetz auf, die noch nicht getilgt ist. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin weist unbestritten eine gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung des Paragraph 28, a Absatz eins, 5. Fall Suchtmittelgesetz auf, die noch nicht getilgt ist.
Bei diesem Verhalten handelt es sich zweifellos um einen schwerwiegenden Verstoß im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994. Eine gesonderte Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten bzw. eine Prognose über sein zukünftiges Verhalten kann bei diesem Entziehungstatbestand entfallen, da die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes sich im vorliegenden Fall bereits als zwingende Rechtsvermutung aus dem schwerwiegenden Verstoß ergibt (VwGH 2009/04/0093). Auf das behauptete Wohlverhalten des Geschäftsführers seit seiner Verurteilung kommt es daher nicht an.Bei diesem Verhalten handelt es sich zweifellos um einen schwerwiegenden Verstoß im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994. Eine gesonderte Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten bzw. eine Prognose über sein zukünftiges Verhalten kann bei diesem Entziehungstatbestand entfallen, da die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes sich im vorliegenden Fall bereits als zwingende Rechtsvermutung aus dem schwerwiegenden Verstoß ergibt (VwGH 2009/04/0093). Auf das behauptete Wohlverhalten des Geschäftsführers seit seiner Verurteilung kommt es daher nicht an.
Schlagworte
mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes; zwingende Rechtsvermutung; auf mehrjähriges Wohlverhalten kommt es nicht anEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.221.072.25626.2014.VORZuletzt aktualisiert am
08.07.2014