Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.06.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5Rechtssatz
Gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind. Diese Bestimmung dient nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, insbesondere der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der angeführten Richtlinie (siehe etwa VwGH vom 22.9.2009, 2008/22/0690).Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind. Diese Bestimmung dient nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, insbesondere der Umsetzung des Artikel 7, Absatz eins, der angeführten Richtlinie (siehe etwa VwGH vom 22.9.2009, 2008/22/0690).
Schlagworte
EU-Bürger; Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern; Bedarfsgemeinschaft; Anmeldebescheinigung hat bloß deklarativen CharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.046.8232.2014Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014