Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.06.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360 Abs4Rechtssatz
Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an. Im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung müssen daher ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die Maßnahme (hier die Schließung des Betriebes) gegeben sein. Fällt während des Verfahrens eine dieser Voraussetzungen weg, so ist ein vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid zu erlassen. Diesfalls hat sich die Entscheidung auf den Zeitraum beginnend ab der faktischen Setzung der Maßnahme bis zum Wegfall der Voraussetzungen zu beziehen. Dem Wort „hierüber“ kommt die Bedeutung einer Abgrenzung der Sachentscheidungsbefugnis – ähnlich jener der nach der früheren Rechtslage der Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG – insofern zu, als durch die Maßnahme der Gegenstand des Verfahrens umschrieben wird (vgl. VwGH vom 26.06.2011, Zl. 2001/04/0073).Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an. Im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung müssen daher ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die Maßnahme (hier die Schließung des Betriebes) gegeben sein. Fällt während des Verfahrens eine dieser Voraussetzungen weg, so ist ein vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid zu erlassen. Diesfalls hat sich die Entscheidung auf den Zeitraum beginnend ab der faktischen Setzung der Maßnahme bis zum Wegfall der Voraussetzungen zu beziehen. Dem Wort „hierüber“ kommt die Bedeutung einer Abgrenzung der Sachentscheidungsbefugnis – ähnlich jener der nach der früheren Rechtslage der Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG – insofern zu, als durch die Maßnahme der Gegenstand des Verfahrens umschrieben wird vergleiche VwGH vom 26.06.2011, Zl. 2001/04/0073).
Schlagworte
Maßnahme zur kurzfristigen Beseitigung einer Gefahr; mangelhaftes Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen; Grenzen der Gutachtertätigkeit überschrittenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.8258.2014Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014