RS Lvwg 2014/6/16 VGW-122/008/8258/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.06.2014

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §360 Abs4

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an. Im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung müssen daher ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die Maßnahme (hier die Schließung des Betriebes) gegeben sein. Fällt während des Verfahrens eine dieser Voraussetzungen weg, so ist ein vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid zu erlassen. Diesfalls hat sich die Entscheidung auf den Zeitraum beginnend ab der faktischen Setzung der Maßnahme bis zum Wegfall der Voraussetzungen zu beziehen. Dem Wort „hierüber“ kommt die Bedeutung einer Abgrenzung der Sachentscheidungsbefugnis – ähnlich jener der nach der früheren Rechtslage der Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG – insofern zu, als durch die Maßnahme der Gegenstand des Verfahrens umschrieben wird (vgl. VwGH vom 26.06.2011, Zl. 2001/04/0073).Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an. Im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung müssen daher ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die Maßnahme (hier die Schließung des Betriebes) gegeben sein. Fällt während des Verfahrens eine dieser Voraussetzungen weg, so ist ein vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid zu erlassen. Diesfalls hat sich die Entscheidung auf den Zeitraum beginnend ab der faktischen Setzung der Maßnahme bis zum Wegfall der Voraussetzungen zu beziehen. Dem Wort „hierüber“ kommt die Bedeutung einer Abgrenzung der Sachentscheidungsbefugnis – ähnlich jener der nach der früheren Rechtslage der Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG – insofern zu, als durch die Maßnahme der Gegenstand des Verfahrens umschrieben wird vergleiche VwGH vom 26.06.2011, Zl. 2001/04/0073).

Schlagworte

Maßnahme zur kurzfristigen Beseitigung einer Gefahr; mangelhaftes Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen; Grenzen der Gutachtertätigkeit überschritten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.8258.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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