Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.06.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360 Abs4Rechtssatz
Zweck der nach § 360 Abs. 4 GewO zur verfügenden Maßnahme ist die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr. Es handelt sich um Notmaßnahmen, die im öffentlichen Interesse eine sofortige Abhilfe ermöglichen sollen (vgl. VwGH vom 14.09.1977, Zl. 1770/77). Diese Gefahr muss konkreter Natur sein. Es muss sich also um eine Gefahr handeln, die sich aus dem vorliegenden Einzelfall ergibt. Davon kann noch nicht gesprochen werden, wenn sie nur nach den allgemeinen Erfahrungen nicht bloß ausgeschlossen werden kann.Zweck der nach Paragraph 360, Absatz 4, GewO zur verfügenden Maßnahme ist die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr. Es handelt sich um Notmaßnahmen, die im öffentlichen Interesse eine sofortige Abhilfe ermöglichen sollen vergleiche VwGH vom 14.09.1977, Zl. 1770/77). Diese Gefahr muss konkreter Natur sein. Es muss sich also um eine Gefahr handeln, die sich aus dem vorliegenden Einzelfall ergibt. Davon kann noch nicht gesprochen werden, wenn sie nur nach den allgemeinen Erfahrungen nicht bloß ausgeschlossen werden kann.
Schlagworte
Maßnahme zur kurzfristigen Beseitigung einer Gefahr; mangelhaftes Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen; Grenzen der Gutachtertätigkeit überschrittenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.8258.2014Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014