RS Lvwg 2014/6/16 VGW-122/008/8258/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.06.2014

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §360 Abs4

Rechtssatz

Zweck der nach § 360 Abs. 4 GewO zur verfügenden Maßnahme ist die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr. Es handelt sich um Notmaßnahmen, die im öffentlichen Interesse eine sofortige Abhilfe ermöglichen sollen (vgl. VwGH vom 14.09.1977, Zl. 1770/77). Diese Gefahr muss konkreter Natur sein. Es muss sich also um eine Gefahr handeln, die sich aus dem vorliegenden Einzelfall ergibt. Davon kann noch nicht gesprochen werden, wenn sie nur nach den allgemeinen Erfahrungen nicht bloß ausgeschlossen werden kann.Zweck der nach Paragraph 360, Absatz 4, GewO zur verfügenden Maßnahme ist die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr. Es handelt sich um Notmaßnahmen, die im öffentlichen Interesse eine sofortige Abhilfe ermöglichen sollen vergleiche VwGH vom 14.09.1977, Zl. 1770/77). Diese Gefahr muss konkreter Natur sein. Es muss sich also um eine Gefahr handeln, die sich aus dem vorliegenden Einzelfall ergibt. Davon kann noch nicht gesprochen werden, wenn sie nur nach den allgemeinen Erfahrungen nicht bloß ausgeschlossen werden kann.

Schlagworte

Maßnahme zur kurzfristigen Beseitigung einer Gefahr; mangelhaftes Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen; Grenzen der Gutachtertätigkeit überschritten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.8258.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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