Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
16.06.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Anmerkung
VwGH 15.12.2014, Ra 2014/04/0028-0030Rechtssatz
Subjektive wirtschaftliche Gesichtspunkte (wie z.B. die konkrete Wirtschaftssituation eines Unternehmens oder deren Zukunftspläne) sind bei der Auflagenvorschreibung nicht zu berücksichtigen (vgl. auch VwGH vom 26.06.2002, Zl. 2002/04/0037, sowie VwGH vom 15.10.2003, Zl. 2000/04/0193).Subjektive wirtschaftliche Gesichtspunkte (wie z.B. die konkrete Wirtschaftssituation eines Unternehmens oder deren Zukunftspläne) sind bei der Auflagenvorschreibung nicht zu berücksichtigen vergleiche auch VwGH vom 26.06.2002, Zl. 2002/04/0037, sowie VwGH vom 15.10.2003, Zl. 2000/04/0193).
Schlagworte
zusätzliche Auflagenvorschreibung; Auflagenvorschreibung kann sich nur an den Inhaber der Betriebsanlage richten; Inhaber der Betriebsanlage muss diese tatsächlich betreibenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.7423.2014Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015