Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.06.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Anmerkung
VwGH 15.12.2014, Ra 2014/04/0028-0030Rechtssatz
Wie sich schon aus der Textierung des § 79 GewO ergibt, kann sich eine Auflagenvorschreibung nur an den Inhaber einer Betriebsanlage richten. Es ist durchaus möglich, dass eine Betriebsanlage mehrere Inhaber hat. Die Vorschreibung einer Auflage nach § 79 GewO setzt jedoch voraus, dass diese Inhaber die Betriebsanlage auch tatsächlich betreiben.Wie sich schon aus der Textierung des Paragraph 79, GewO ergibt, kann sich eine Auflagenvorschreibung nur an den Inhaber einer Betriebsanlage richten. Es ist durchaus möglich, dass eine Betriebsanlage mehrere Inhaber hat. Die Vorschreibung einer Auflage nach Paragraph 79, GewO setzt jedoch voraus, dass diese Inhaber die Betriebsanlage auch tatsächlich betreiben.
Schlagworte
zusätzliche Auflagenvorschreibung; Auflagenvorschreibung kann sich nur an den Inhaber der Betriebsanlage richten; Inhaber der Betriebsanlage muss diese tatsächlich betreibenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.7423.2014Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015