RS Lvwg 2014/6/16 VGW-122/008/7423/2014, VGW-122/V/008/7424/2014, VGW-122/V/008/7425/2014, VGW-122/V

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.06.2014

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §79
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 79 heute
  2. GewO 1994 § 79 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  3. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  4. GewO 1994 § 79 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. GewO 1994 § 79 gültig von 01.04.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  6. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 79 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Anmerkung

VwGH 15.12.2014, Ra 2014/04/0028-0030

Rechtssatz

Das Verfahren nach § 79 GewO setzt eine genehmigte Betriebsanlage voraus und hat sich nur auf jene Gefährdungen der Interessen des § 74 Abs. 2 GewO zu beziehen, die vom konsensgemäßen Betrieb dieser Anlage ausgehen. Unter den gemäß § 74 Abs. 2 GewO wahrzunehmenden Interessen sind alle nach den Ziffern 1 bis 5 dieser Bestimmung angeführten Interessen zu verstehen, sohin neben den subjektiven öffentlichen Interessen auch solche Interessen, die ausschließlich von Amts wegen wahrzunehmen sind und daher objektiv - öffentliche Interessen darstellen, wie eben der Gewässerschutz. Wie sich aus der Bezugnahme auf § 74 Abs. 2 ergibt, unterliegt die Beurteilung im Verfahren nach § 79 in dieser Hinsicht keinen anderen Voraussetzungen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage. Die Behörde hat daher die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft bzw. die öffentlich geschützten Interessen zu beurteilen und zu prüfen, welche – anderen oder zusätzlichen Auflagen – erforderlich sind, um Gefährdungen hintanzuhalten.Das Verfahren nach Paragraph 79, GewO setzt eine genehmigte Betriebsanlage voraus und hat sich nur auf jene Gefährdungen der Interessen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO zu beziehen, die vom konsensgemäßen Betrieb dieser Anlage ausgehen. Unter den gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO wahrzunehmenden Interessen sind alle nach den Ziffern 1 bis 5 dieser Bestimmung angeführten Interessen zu verstehen, sohin neben den subjektiven öffentlichen Interessen auch solche Interessen, die ausschließlich von Amts wegen wahrzunehmen sind und daher objektiv - öffentliche Interessen darstellen, wie eben der Gewässerschutz. Wie sich aus der Bezugnahme auf Paragraph 74, Absatz 2, ergibt, unterliegt die Beurteilung im Verfahren nach Paragraph 79, in dieser Hinsicht keinen anderen Voraussetzungen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage. Die Behörde hat daher die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft bzw. die öffentlich geschützten Interessen zu beurteilen und zu prüfen, welche – anderen oder zusätzlichen Auflagen – erforderlich sind, um Gefährdungen hintanzuhalten.

Schlagworte

zusätzliche Auflagenvorschreibung; Auflagenvorschreibung kann sich nur an den Inhaber der Betriebsanlage richten; Inhaber der Betriebsanlage muss diese tatsächlich betreiben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.7423.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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