Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.06.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Anmerkung
VwGH 15.12.2014, Ra 2014/04/0028-0030Rechtssatz
Das Verfahren nach § 79 GewO setzt eine genehmigte Betriebsanlage voraus und hat sich nur auf jene Gefährdungen der Interessen des § 74 Abs. 2 GewO zu beziehen, die vom konsensgemäßen Betrieb dieser Anlage ausgehen. Unter den gemäß § 74 Abs. 2 GewO wahrzunehmenden Interessen sind alle nach den Ziffern 1 bis 5 dieser Bestimmung angeführten Interessen zu verstehen, sohin neben den subjektiven öffentlichen Interessen auch solche Interessen, die ausschließlich von Amts wegen wahrzunehmen sind und daher objektiv - öffentliche Interessen darstellen, wie eben der Gewässerschutz. Wie sich aus der Bezugnahme auf § 74 Abs. 2 ergibt, unterliegt die Beurteilung im Verfahren nach § 79 in dieser Hinsicht keinen anderen Voraussetzungen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage. Die Behörde hat daher die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft bzw. die öffentlich geschützten Interessen zu beurteilen und zu prüfen, welche – anderen oder zusätzlichen Auflagen – erforderlich sind, um Gefährdungen hintanzuhalten.Das Verfahren nach Paragraph 79, GewO setzt eine genehmigte Betriebsanlage voraus und hat sich nur auf jene Gefährdungen der Interessen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO zu beziehen, die vom konsensgemäßen Betrieb dieser Anlage ausgehen. Unter den gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO wahrzunehmenden Interessen sind alle nach den Ziffern 1 bis 5 dieser Bestimmung angeführten Interessen zu verstehen, sohin neben den subjektiven öffentlichen Interessen auch solche Interessen, die ausschließlich von Amts wegen wahrzunehmen sind und daher objektiv - öffentliche Interessen darstellen, wie eben der Gewässerschutz. Wie sich aus der Bezugnahme auf Paragraph 74, Absatz 2, ergibt, unterliegt die Beurteilung im Verfahren nach Paragraph 79, in dieser Hinsicht keinen anderen Voraussetzungen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage. Die Behörde hat daher die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft bzw. die öffentlich geschützten Interessen zu beurteilen und zu prüfen, welche – anderen oder zusätzlichen Auflagen – erforderlich sind, um Gefährdungen hintanzuhalten.
Schlagworte
zusätzliche Auflagenvorschreibung; Auflagenvorschreibung kann sich nur an den Inhaber der Betriebsanlage richten; Inhaber der Betriebsanlage muss diese tatsächlich betreibenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.7423.2014Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015