Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.06.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §10Rechtssatz
Bezüglich des Ankaufes des Fahrzeuges ist festzustellen, dass der dafür getätigte Aufwand das anrechenbare Einkommen nicht vermindert, zumal dadurch kein Ausnahmetatbestand gemäß § 11 Abs. 2 WMG verwirklicht wird. Wertet man das Fahrzeug gemäß § 12 Abs. 2 WMG als sonstigen Vermögenswert, gilt dieser als verwertbar, da nicht hervorgekommen ist, dass das Kraftfahrzeug berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist (siehe § 12 Abs. 3 Z. 3 WMG). Allerdings wäre in diesem Zusammenhang auf den Vermögensfreibetrag gemäß § 12 Abs. 3 Z. 5 WMG Bedacht zu nehmen, der den Wert des Fahrzeuges übersteigt.Bezüglich des Ankaufes des Fahrzeuges ist festzustellen, dass der dafür getätigte Aufwand das anrechenbare Einkommen nicht vermindert, zumal dadurch kein Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WMG verwirklicht wird. Wertet man das Fahrzeug gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WMG als sonstigen Vermögenswert, gilt dieser als verwertbar, da nicht hervorgekommen ist, dass das Kraftfahrzeug berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist (siehe Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, WMG). Allerdings wäre in diesem Zusammenhang auf den Vermögensfreibetrag gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, WMG Bedacht zu nehmen, der den Wert des Fahrzeuges übersteigt.
Schlagworte
ausbezahlte Abfertigung ist ein anrechenbares Einkommen; Zahlungsverpflichtungen werden nicht als einkommensmindernd bewertet; Fahrzeug gilt als verwertbares VermögenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.25140.2014Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014