RS Lvwg 2014/6/17 VGW-141/028/25140/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

17.06.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §10
WMG §11
WMG §12

Rechtssatz

Bezüglich des Ankaufes des Fahrzeuges ist festzustellen, dass der dafür getätigte Aufwand das anrechenbare Einkommen nicht vermindert, zumal dadurch kein Ausnahmetatbestand gemäß § 11 Abs. 2 WMG verwirklicht wird. Wertet man das Fahrzeug gemäß § 12 Abs. 2 WMG als sonstigen Vermögenswert, gilt dieser als verwertbar, da nicht hervorgekommen ist, dass das Kraftfahrzeug berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist (siehe § 12 Abs. 3 Z. 3 WMG). Allerdings wäre in diesem Zusammenhang auf den Vermögensfreibetrag gemäß § 12 Abs. 3 Z. 5 WMG Bedacht zu nehmen, der den Wert des Fahrzeuges übersteigt.Bezüglich des Ankaufes des Fahrzeuges ist festzustellen, dass der dafür getätigte Aufwand das anrechenbare Einkommen nicht vermindert, zumal dadurch kein Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WMG verwirklicht wird. Wertet man das Fahrzeug gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WMG als sonstigen Vermögenswert, gilt dieser als verwertbar, da nicht hervorgekommen ist, dass das Kraftfahrzeug berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist (siehe Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, WMG). Allerdings wäre in diesem Zusammenhang auf den Vermögensfreibetrag gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, WMG Bedacht zu nehmen, der den Wert des Fahrzeuges übersteigt.

Schlagworte

ausbezahlte Abfertigung ist ein anrechenbares Einkommen; Zahlungsverpflichtungen werden nicht als einkommensmindernd bewertet; Fahrzeug gilt als verwertbares Vermögen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.25140.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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