Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.06.2014Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3Rechtssatz
Schon mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer eine Kopie eines für Herrn Si. ausgestellten Befreiungsschein mit Gültigkeit vom 25.03.2009 bis 24.03.2014 vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 27.03.2014 erklärte die Abgabenbehörde als Partei, im Hinblick auf den vorgelegten Befreiungsschein sei der Strafbescheid zu Unrecht ergangen.
Da somit aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Ausländer nicht ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht Wien sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass durch die Vorgangsweise der belangten Behörde, trotz offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses, dennoch von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen, sowohl für den Rechtsträger als auch für den Beschuldigten ein Mehraufwand entstanden ist, zu dessen Vermeidung gerade die Bestimmung des § 14 VwGVG dient.Das Verwaltungsgericht Wien sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass durch die Vorgangsweise der belangten Behörde, trotz offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses, dennoch von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen, sowohl für den Rechtsträger als auch für den Beschuldigten ein Mehraufwand entstanden ist, zu dessen Vermeidung gerade die Bestimmung des Paragraph 14, VwGVG dient.
Schlagworte
Unzulässige Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers; Befreiungsschein; arbeitsmarktrechtliche Bewilligung; offenkundige Rechtswidrigkeit eines Straferkenntnisses; BeschwerdevorentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.003.9974.2014Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014