Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.06.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2 Z4Rechtssatz
Der Beschwerdeführer beabsichtigt, sein Aufenthaltsrecht auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen zu stützen. Demnach wäre zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ein Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 1.286,03 zu veranschlagen. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Kosten in der Höhe von monatlich EUR 714,-- an, wovon jedoch der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von insgesamt EUR 439,94 ergibt. Weiters wurde über das Vermögen der Frau M. das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, wobei diese im Verfahren einen Zahlungsplan vorgelegt hat, mit welchem sie sich zur Befriedigung einer Konkursquote von 34,34% verpflichtet. Aus dieser Zahlungsvereinbarung würde eine monatliche Belastung von EUR 195,-- resultieren, welche als regelmäßiger Aufwand zu veranschlagen ist. Ebenso verhält es sich mit den Aufwendungen der Zeugin M. für die bestehende Sachwalterschaft, welche mit EUR 77,54 monatlich zu veranschlagen ist. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt abgerundet EUR 1.998,-- zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nachzuweisen.Der Beschwerdeführer beabsichtigt, sein Aufenthaltsrecht auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen zu stützen. Demnach wäre zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ein Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 1.286,03 zu veranschlagen. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Kosten in der Höhe von monatlich EUR 714,-- an, wovon jedoch der Betrag nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von insgesamt EUR 439,94 ergibt. Weiters wurde über das Vermögen der Frau M. das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, wobei diese im Verfahren einen Zahlungsplan vorgelegt hat, mit welchem sie sich zur Befriedigung einer Konkursquote von 34,34% verpflichtet. Aus dieser Zahlungsvereinbarung würde eine monatliche Belastung von EUR 195,-- resultieren, welche als regelmäßiger Aufwand zu veranschlagen ist. Ebenso verhält es sich mit den Aufwendungen der Zeugin M. für die bestehende Sachwalterschaft, welche mit EUR 77,54 monatlich zu veranschlagen ist. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt abgerundet EUR 1.998,-- zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nachzuweisen.
Schlagworte
Berücksichtigung der voraussichtlichen Konkursquote als regelmäßigen Aufwand bei der Bemessung nach § 11 Abs. 5 NAGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.11360.2014Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015