Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.06.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2 Z4Rechtssatz
Ein wesentlicher Grund für die Aufenthaltnahme des Beschwerdeführers in Österreich sei es, dass Frau M. krank sei und der Beschwerdeführer sich demnach um sie kümmern müsse. Diesbezüglich führte Frau M. im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme aus, dass sie derzeit zwar der Unterstützung ihres Gatten bedürfe, die vorherrschende Einschränkung ihrer Mobilität jedoch zeitlich begrenzt sei und diese besondere Hilfsbedürftigkeit in absehbarer Zeit wegfallen würde. Aus den durch den Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Patientenbrief des Krankenhauses vom 10. März 2014 geht hervor, dass die Mobilisation der Patientin in der physikalischen Therapie zu erfolgen habe und sich ihre Symptomatik bereits während des Spitalsaufenthaltes deutlich gebessert habe. Auch wurden Medikationen bis zur vollständigen Mobilität empfohlen, wobei als zeitlicher Rahmen vier Wochen angegebene wurden.
Somit steht es fest, dass die Zeugin M. zwar temporär auf fremde Hilfe angewiesen war und der Beschwerdeführer diese während dieses Zeitraumes auch entsprechend unterstützte, diese besondere Hilfebedürftigkeit jedoch nunmehr weggefallen ist bzw. in absehbarer Zeit nicht mehr bestehen wird. Dass die Zeugin M. auch noch in anderer Hinsicht der besonderen Unterstützung und Pflege durch ihren Gatten bedürfe ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurde derartiges auch weder durch den Beschwerdeführer noch durch die einvernommene Zeugin behauptet oder dargetan. Es steht daher fest, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Zeugin M. von ihrem Gatten aus gesundheitlichen Gründen nicht besteht.
Schlagworte
temporäre Erkrankung des Zusammenführenden, welche in absehbarer Zeit wegfällt, bildet keinen berücksichtigungswürdigen Umstand iSd. Art. 8 EMRKEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.11360.2014Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015