Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.06.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360 Abs1Rechtssatz
Für die Beurteilung der Sach- und Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 360 GewO kommt es auf Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes an. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes müssen daher ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die Maßnahme gegeben sein. Fällt während des Verfahrens eine dieser Voraussetzungen weg, so ist eine vergangenheitsbezogene Feststellung zu treffen. Diesfalls hat sich die Entscheidung auf den Zeitraum beginnend ab der faktischen Setzung der Maßnahme bis zum Wegfall der Voraussetzung zu beziehen (vgl. VwGH vom 26.06.2001, Zl. 2001/04/0073).Für die Beurteilung der Sach- und Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach Paragraph 360, GewO kommt es auf Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes an. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes müssen daher ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die Maßnahme gegeben sein. Fällt während des Verfahrens eine dieser Voraussetzungen weg, so ist eine vergangenheitsbezogene Feststellung zu treffen. Diesfalls hat sich die Entscheidung auf den Zeitraum beginnend ab der faktischen Setzung der Maßnahme bis zum Wegfall der Voraussetzung zu beziehen vergleiche VwGH vom 26.06.2001, Zl. 2001/04/0073).
Schlagworte
einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen; Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt; vergangenheitsbezogene Feststellung; Verfahrensanordnung nicht gesondert anfechtbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.20142.2014Zuletzt aktualisiert am
08.07.2014