Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.06.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360 Abs1Rechtssatz
Da es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 24.05.2006, Zl. 2006/04/0033) bei der vor Erlassung des Bescheides erlassenen Verfahrensanordnung um eine nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnung handelt, die nur den Gang des Verfahrens regelt, und einer solchen Verfahrensanordnung demnach kein Bescheidcharakter zukommt, ist ein Rechtsmittel dagegen nicht zulässig. Darüber hinaus ist eine auf § 360 Abs. 1 erster Satz ergangene Verfahrensanordnung auch nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (vgl. VwGH vom 15.09.1999, Zl. 99/04/0114), weshalb auch eine Maßnahmenbeschwerde gegen eine solche Verfahrensanordnung unzulässig ist. Aus allen diesen Gründen war das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.Da es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH vom 24.05.2006, Zl. 2006/04/0033) bei der vor Erlassung des Bescheides erlassenen Verfahrensanordnung um eine nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnung handelt, die nur den Gang des Verfahrens regelt, und einer solchen Verfahrensanordnung demnach kein Bescheidcharakter zukommt, ist ein Rechtsmittel dagegen nicht zulässig. Darüber hinaus ist eine auf Paragraph 360, Absatz eins, erster Satz ergangene Verfahrensanordnung auch nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren vergleiche VwGH vom 15.09.1999, Zl. 99/04/0114), weshalb auch eine Maßnahmenbeschwerde gegen eine solche Verfahrensanordnung unzulässig ist. Aus allen diesen Gründen war das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen; Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt; vergangenheitsbezogene Feststellung; Verfahrensanordnung nicht gesondert anfechtbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.20142.2014Zuletzt aktualisiert am
08.07.2014