Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
25.06.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Gegenstand solcher Einwendungen kann nur die (potentielle) Verletzung eines subjektiven Rechtes sein. Aus § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 5 GewO 1994 ergibt sich, dass nur bestimmte Einwendungen für die Aufrechterhaltung der Parteistellung von Nachbarn rechtserheblich sind, nämlich solche, die die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes im Sinne dieser Gesetzesbestimmung behaupten.Gegenstand solcher Einwendungen kann nur die (potentielle) Verletzung eines subjektiven Rechtes sein. Aus Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3 und 5 GewO 1994 ergibt sich, dass nur bestimmte Einwendungen für die Aufrechterhaltung der Parteistellung von Nachbarn rechtserheblich sind, nämlich solche, die die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes im Sinne dieser Gesetzesbestimmung behaupten.
Dem betreffenden Vorbringen muss also entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z 1, Z 2 oder Z 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder „in anderer Weise“ auftretende Einwirkungen) abgestellt sein (vgl. VwGH vom 19. Oktober 1993, Zl. 92/04/0267, VwGH vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/04/0100).Dem betreffenden Vorbringen muss also entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 5, GewO 1994, im Falle des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder „in anderer Weise“ auftretende Einwirkungen) abgestellt sein vergleiche VwGH vom 19. Oktober 1993, Zl. 92/04/0267, VwGH vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/04/0100).
Schlagworte
Parteistellung; Nachbareigenschaft; Gästefluss über Gehsteig; einheitliche BetriebsanlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.6830.2014Zuletzt aktualisiert am
16.07.2014