Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
25.06.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Auch wenn Gästelärm vor einer Betriebsanlage nach der ständigen Judikatur des VwGH an sich nicht der Betriebsanlage zugerechnet werden kann, ist in dieser speziellen Konstellation der Lärm der zwecks Lokalwechsel vor der Betriebsanlage befindlichen Gäste, welche durch die Verlängerung der Betriebszeit bis 6 Uhr morgens offenbar in das im selben Haus befindliche und ebenfalls von der Konsenswerberin betriebene Kaffeehaus mit Betriebszeit ab 6 Uhr morgens gelotst werden sollen, sehr wohl der Clubbinglounge zurechenbar.
Schlagworte
Parteistellung; Nachbareigenschaft; Gästefluss über Gehsteig; einheitliche BetriebsanlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.6830.2014Zuletzt aktualisiert am
16.07.2014