Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
25.06.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Ein einer gewerbebehördlichen Kundmachung nach § 356 Abs. 1 GewO zu Grunde liegendes Ansuchen erfordert im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß Abs. 3 leg.cit. eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen nach der Judikatur der Höchstgerichte einen verbalen Inhalt, der als solcher - unabhängig von den weiteren einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen lässt (vgl. dazu VwGH vom 27. November 1990, Zl.: 90/04/0185, ebenso VwGH vom 29. Mai 1990, Zl.: 89/04/0222, ebenso VwGH vom 6. Dezember 1990, Zl.: 90/04/0183, ebenso VwGH vom 23. November 1993, Zl.: 91/04/0313, VwGH vom 15. September 1992, Zl.: 92/04/0025).Ein einer gewerbebehördlichen Kundmachung nach Paragraph 356, Absatz eins, GewO zu Grunde liegendes Ansuchen erfordert im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß Absatz 3, leg.cit. eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen nach der Judikatur der Höchstgerichte einen verbalen Inhalt, der als solcher - unabhängig von den weiteren einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen lässt vergleiche dazu VwGH vom 27. November 1990, Zl.: 90/04/0185, ebenso VwGH vom 29. Mai 1990, Zl.: 89/04/0222, ebenso VwGH vom 6. Dezember 1990, Zl.: 90/04/0183, ebenso VwGH vom 23. November 1993, Zl.: 91/04/0313, VwGH vom 15. September 1992, Zl.: 92/04/0025).
Schlagworte
Parteistellung; Nachbareigenschaft; Gästefluss über Gehsteig; einheitliche BetriebsanlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.6830.2014Zuletzt aktualisiert am
16.07.2014