Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
25.06.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. April 1986, Zl. 85/04/0173, ausgesprochen, dass es nicht angehe, etwa das Berufungsrecht eines Nachbars auch in dem Falle zu verneinen, in dem erst in der Augenscheinsverhandlung ein in der Kundmachung und in der Ladung zur Verhandlung nicht erwähntes Vorhaben zur Sprache kommt, mag sich der an der Verhandlung teilnehmende Nachbar auch nicht sofort dagegen ausgesprochen haben. Ein solcher Nachbar könne demnach nicht übergangener Nachbar sein.
Schlagworte
Parteistellung; Nachbareigenschaft; Gästefluss über Gehsteig; einheitliche BetriebsanlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.6830.2014Zuletzt aktualisiert am
16.07.2014