Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.06.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 130Rechtssatz
Fände eine öffentliche Verhandlung in einem privaten Gebäude statt, so wäre es Aufgabe der die Verhandlung durchführenden Verwaltungsbehörden (im gegenständlichen Fall somit des MBA …), der Öffentlichkeit den Zutritt zu ermöglichen. Im konkreten Fall geht es aber lediglich um eine nicht öffentliche Beschuldigtenvernehmung, äußerstenfalls um eine mündliche Verhandlung vor der Strafbehörde erster Instanz, welche ebensowenig öffentlich ist. Auch die nachfolgend durchgeführte Verwaltungsvollstreckung ist keine öffentliche Angelegenheit. Die Beschwerdeführerin konnte sich somit nicht darauf berufen, sie wäre als Teil der Öffentlichkeit berechtigt, an den im Gebäude stattfindenden Amtshandlungen teilzunehmen.
Dies gilt auch dann, wenn die gegenständlichen Büroräumlichkeiten als die der Eisenbahnaufsichtsbehörde betrachtet werden. So war jener Dienstnehmer des Verkehrsunternehmens, welcher den Zutritt als Erster verweigert hat, ja zugleich ein mit Hoheitsgewalt beliehenes Eisenbahnaufsichtsorgan. Jedoch steht – anders als die Beschwerdeführerin vermeint – auch in einem Amtsgebäude nicht jedermann freier Eintritt zu. Vielmehr nimmt in einem Amtsgebäude der Behördenleiter in der Regel auch die Aufgaben des Hausherrn für den Rechtsträger der Behörde wahr, und kann nach Privatrecht andere Personen zum Zugang ermächtigen oder sie davon ausschließen. So kann etwa der Leiter einer Polizeiwachstube dritten Personen den Zutritt verweigern, während gegen im Gebäude befindliche Personen Amtshandlungen durchgeführt werden.
Schon aufgrund eines Größenschlusses kann kein Recht Dritter bestehen, die Räumlichkeiten einer privatrechtlich organisierten juristischen Person zu betreten, bloß weil darin Amtshandlungen gegen Dritte stattfinden. Vielmehr war der Dienstnehmer der Wiener Linien als Vertreter der Hausherrin berechtigt, der Beschwerdeführerin den Zutritt zu verweigern, auch wenn die Hausherrin gleichzeitig der Verwaltungsstrafbehörde gestattet hat, in ihren Räumlichkeiten eine nicht öffentliche Amtshandlung durchzuführen. Ein Recht der Beschwerdeführerin, diese Räumlichkeiten zu betreten, bestand demgegenüber nicht.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Zutrittsverweigerung; nichtöffentliche Beschuldigtenvernehmung; Räumlichkeiten einer privatrechtlich organisierten juristischen Person; Verletzung in einem subjektiven Recht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.8044.2014Zuletzt aktualisiert am
18.11.2014