Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.06.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 130Rechtssatz
Wie die Beschwerdeführerin unbestritten vorbringt, wurde ihr der Zutritt zum Büro der Wiener Linien zunächst von einem Bediensteten dieses Unternehmens und sodann von Organen der Sicherheitsexekutive verwehrt, und zwar jeweils durch ausdrückliche Anordnung, aber auch durch physische Präsenz. Dass sie vom Eingang des Büros weggewiesen worden wäre, bringt die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht vor; im Gegenteil geht aus ihrer Beschwerde hervor, dass sie ca. eine Stunde später immer noch vor dem Büro gewartet hat. Die Bezeichnung dieses Vorganges als „Wegweisung“ stellt sohin – unter Zugrundelegung des eigenen Tatsachenvorbringens der Beschwerdeführerin – nur eine rechtliche Wertung dar.
Durch diesen Vorgang der Zutrittsverweigerung ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert. Nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben die Verwaltungsgerichte (wie früher die unabhängigen Verwaltungssenate) die Beschwerde in jeder Hinsicht rechtlich zu prüfen. Die Beschwerdeführerin war daher nicht verpflichtet, ein konkretes subjektives Recht anzugeben, in dem sie durch diesen Vorgang verletzt worden sei. Jedoch ergibt auch die umfassende rechtliche Prüfung kein Recht, auf welches sich die Beschwerdeführerin beim Begehren des Zutritts zu den Büroräumlichkeiten der Wiener Linien GmbH & Co KG hätte stützen können.
Diese Beurteilung ergibt sich unabhängig davon, ob diese Räumlichkeiten tatsächlich nur für Verwaltungstätigkeiten des privatrechtlich organisierten Verkehrsunternehmens verwendet oder auch (wie gerade zum fraglichen Zeitpunkt) für behördliche Amtshandlungen gegen Dritte zur Verfügung gestellt werden.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Zutrittsverweigerung; nichtöffentliche Beschuldigtenvernehmung; Räumlichkeiten einer privatrechtlich organisierten juristischen Person; Verletzung in einem subjektiven Recht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.8044.2014Zuletzt aktualisiert am
18.11.2014