Rechtssatznummer
24Entscheidungsdatum
26.06.2014Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §93Rechtssatz
Aus spezialpräventiver Sicht ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nur durch eine vergleichsweise höhere Geldstrafe von der Begehung weiterer gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abgehalten werden kann. Es liegt kein auch irgendwie geartetes Indiz für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführerin sich nunmehr, in Anbetracht des gegen sie geführten gerichtlichen Strafverfahrens und der in diesem Verfahren gegen diese ausgesprochenen Verurteilung, wie auch in Anbetracht des gegen diese geführten erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens, in welchem die Beschwerdeführerin suspendiert und mit der Disziplinarstrafe der Entlassung verurteilt worden ist, nicht bewusst ist, dass Verstöße gegen strafgesetzlich geschützte Rechtsgüter durch die Rechtsordnung rigoros geahndet werden. In Anbetracht dieses Bewusstseins der Beschwerdeführerin, welches die Beschwerdeführerin sicherlich spätestens nunmehr hat, und in Anbetracht der prekären Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin, angesichts welcher auch die gegenständliche verhängte (wenngleich teilweise bedingt nachgesehene) Disziplinarstrafe eine sehr große Belastung der Beschwerdeführerin bewirkt, muss angenommen werden, dass auch die nunmehr verhängte Disziplinarstrafe ausreicht, um sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Hinkunft nicht mehr gerichtlich strafbare Handlungen setzt.
Zudem ist auf Grund der konkreten Umstände offenkundig, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Betrugshandlung aus Anlass einer auch nach allgemeinem Verständnis extrem bedrohenden Notsituation gesetzt hatte. Da zudem die Beschwerdeführerin bislang offenkundig, abgesehen von aus ihrer bestanden habenden Notlage resultierenden Handlungen bzw. Unterlassungen, noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, muss auch gefolgert werden, dass durch die gegenständliche Betrugshandlung keine tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) zumindest gleichgültige, wenn nicht ablehnende Einstellung der Beschwerdeführerin zu den rechtlich geschützten Werten zu folgern ist. Vielmehr handelt es sich bei der gegenständlichen Betrugshandlung um eine auf Grund der äußeren Umstände durchaus nachvollziehbare Kurzschlusshandlung; welche in Anbetracht der nunmehr gemachten Erfahrungen mit Strafgericht und Disziplinarbehörde in Zukunft von der Beschwerdeführerin wohl nicht mehr gesetzt werden wird. Es ist daher auch zu folgern, dass keine spezialpräventive Notwendigkeit der Verhängung einer mehr als geringfügigen Strafe besteht.
Schlagworte
Vermögensdelikt; Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schwere der Dienstpflichtverletzung; Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Strafbemessungskriterien; Entlassung; Schwere des Unwertgehalts; Außerdienstliche Begehung einer Disziplinarverfehlung; Disziplinarrechtliche Geldstrafe; Finanzielle NotlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014