Rechtssatznummer
20Entscheidungsdatum
26.06.2014Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §93Rechtssatz
In Anbetracht des als besonders gering zu veranschlagenden Unwertgehalts der Tat nach dem Kriterium des Verschuldens ist bei Berücksichtigung eines beweglichen Systems im Hinblick auf die Abwägung der Kriterien für den Unwertgehalt der Tat von einem gesamthaft lediglich geringwertigen (aber dennoch nicht extrem geringwertigen) Unrechtsgehalt der Tat auszugehen. So gesehen erscheint eine Geldstrafe im unteren Geldstrafenbereich als geboten.
Sohin ist aber der Ausspruch des Strafmittels der Entlassung im konkreten Fall auch nach Berücksichtigung der Kriterien des Untragbarkeitsgrundsatzes keinesfalls geboten. Vielmehr ist lediglich die Verhängung einer Geldstrafe gefordert. In diesem Zusammenhang sei aber auch verwiesen, dass die gegenständliche Notsituation, welche die Beschwerdeführerin zur gegenständlichen Betrugshandlung veranlasst hatte, gerade ein extremer Fall des im § 77 Abs. 3 letzter Satz DO angesprochenen Entlassungsuntersagungsgrundes ist. Dass in Anbetracht der für die Beschwerdeführerin subjektiv und auch objektiv nahezu nicht bewältigbaren, ausweglosen und existentiellen Notsituation für sich und ihre Kinder auch ein mit rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch Kurzschlusshandlungen setzen kann, und etwa über den Weg eines Betrugs seiner extremen Notsituation zu entkommen versucht, liegt auf der Hand. Sohin ist aber der Ausspruch des Strafmittels der Entlassung im konkreten Fall auch nach Berücksichtigung der Kriterien des Untragbarkeitsgrundsatzes keinesfalls geboten. Vielmehr ist lediglich die Verhängung einer Geldstrafe gefordert. In diesem Zusammenhang sei aber auch verwiesen, dass die gegenständliche Notsituation, welche die Beschwerdeführerin zur gegenständlichen Betrugshandlung veranlasst hatte, gerade ein extremer Fall des im Paragraph 77, Absatz 3, letzter Satz DO angesprochenen Entlassungsuntersagungsgrundes ist. Dass in Anbetracht der für die Beschwerdeführerin subjektiv und auch objektiv nahezu nicht bewältigbaren, ausweglosen und existentiellen Notsituation für sich und ihre Kinder auch ein mit rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch Kurzschlusshandlungen setzen kann, und etwa über den Weg eines Betrugs seiner extremen Notsituation zu entkommen versucht, liegt auf der Hand.
Bei Zugrundelegung dieses Auslegungsergebnisses des Regelungsgehalts des § 77 Abs. 3 DO liegen im gegenständlichen Fall daher nicht die Voraussetzungen i.S.d. § 77 Abs. 3 DO für die Entlassung der Beschwerdeführerin vor.Bei Zugrundelegung dieses Auslegungsergebnisses des Regelungsgehalts des Paragraph 77, Absatz 3, DO liegen im gegenständlichen Fall daher nicht die Voraussetzungen i.S.d. Paragraph 77, Absatz 3, DO für die Entlassung der Beschwerdeführerin vor.
Schlagworte
Vermögensdelikt; Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schwere der Dienstpflichtverletzung; Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Strafbemessungskriterien; Entlassung; Schwere des Unwertgehalts; Außerdienstliche Begehung einer Disziplinarverfehlung; Disziplinarrechtliche Geldstrafe; Finanzielle NotlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014