RS Lvwg 2014/6/26 VGW-171/042/24263/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
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Rechtssatznummer

16

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
L24009 Gemeindebedienstete Wien
64/03 Landeslehrer
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

BDG 1979 §93
DO Wr 1994 §18
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §76
DO Wr 1994 §77
DO Wr 1994 §78
DO Wr 1994 §80
DO Wr 1994 §97
DO Wr 1994 §103
DO Wr 1994 §106
LDG 1984 §71
WMG §1
WMG-VO §2

Rechtssatz

Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass nur die schwersten der „nicht geringwertigen“ Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und Nichtvorliegens einer besonderen Konstellation) mit dem Strafmittel der Entlassung, und nur die leichteren (während die leichtesten Rechtsgutbeeinträchtigungen gemäß § 97 Abs. 1 Z 4 DO gar nicht zu ahnden sind), daher die „geringwertigen“ Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) mit dem Strafmittel des Verweises zu ahnden sind. In dieser Bandbreite ist im Strafkatalog im Hinblick auf die Schwere der jeweiligen Rechtsgutbeeinträchtigung (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) die Strafbemessung vorzunehmen.Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass nur die schwersten der „nicht geringwertigen“ Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und Nichtvorliegens einer besonderen Konstellation) mit dem Strafmittel der Entlassung, und nur die leichteren (während die leichtesten Rechtsgutbeeinträchtigungen gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, DO gar nicht zu ahnden sind), daher die „geringwertigen“ Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) mit dem Strafmittel des Verweises zu ahnden sind. In dieser Bandbreite ist im Strafkatalog im Hinblick auf die Schwere der jeweiligen Rechtsgutbeeinträchtigung (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) die Strafbemessung vorzunehmen.

Daher wird für „nicht geringwertige“ aber gleichzeitig auch nicht besonders schwerwiegende Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) grundsätzlich eine Bestrafung im mittleren Geldstrafenbereich zu erfolgen haben. Dagegen wird  bei „bloß“ geringwertigen Rechtsgutbeeinträchtigungen, bei welchen es sich nicht um besonders leichte Rechtsgutbeeinträchtigungen, welche ja gemäß § 97 Abs. 1 Z 4 DO nicht mit einer Bestrafung zu ahnden sind, handelt, (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) grundsätzlich eine Bestrafung im unteren Geldstrafenbereich geboten sein. Nur bei besonders schwerwiegenden Rechtsgutbeeinträchti-gungen wird daher (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) mit einer Geldstrafe im oberen Bereich des gesetzlichen Geldstrafenbereichs oder mit einer Entlassung vorzugehen sein.Daher wird für „nicht geringwertige“ aber gleichzeitig auch nicht besonders schwerwiegende Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) grundsätzlich eine Bestrafung im mittleren Geldstrafenbereich zu erfolgen haben. Dagegen wird  bei „bloß“ geringwertigen Rechtsgutbeeinträchtigungen, bei welchen es sich nicht um besonders leichte Rechtsgutbeeinträchtigungen, welche ja gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, DO nicht mit einer Bestrafung zu ahnden sind, handelt, (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) grundsätzlich eine Bestrafung im unteren Geldstrafenbereich geboten sein. Nur bei besonders schwerwiegenden Rechtsgutbeeinträchti-gungen wird daher (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) mit einer Geldstrafe im oberen Bereich des gesetzlichen Geldstrafenbereichs oder mit einer Entlassung vorzugehen sein.

Für die Schwere der mit einer bestimmten Handlung verbundenen Rechtsgutbeeinträchtigung ist naturgemäß nicht nur auf die abstrakte Qualifikation der Tat (Beschimpfung, Diebstahl, Betrug, Körperverletzung etc.) abzustellen. Vielmehr ist im Sinne eines beweglichen Systems auf die (nach dienstrechtlicher Perspektive relevanten) Umstände abzustellen.

So ist nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur der Umstand, dass durch eine Tat gerade die Rechtsgüter verletzt wurden, welche zu schützen eine zentrale Aufgabe des Beamten in seinem konkreten Tätigkeitsbereich ist, als (im Vergleich zur sonst nach abstrakten Kriterien zu veranschlagenden Schwere der mit der Tat bewirkten Rechtsgutbeeinträchtigung) erschwerender Umstand zu werten.

Schlagworte

Vermögensdelikt; Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schwere der Dienstpflichtverletzung; Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Strafbemessungskriterien; Entlassung; Schwere des Unwertgehalts; Außerdienstliche Begehung einer Disziplinarverfehlung; Disziplinarrechtliche Geldstrafe; Finanzielle Notlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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