Rechtssatznummer
30Entscheidungsdatum
26.06.2014Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §93Rechtssatz
Das erkennende Gericht geht von einem geringen, der Beschwerdeführerin anzulastenden Verschulden an der Setzung der gegenständlichen Disziplinarübertretung aus.
Auch hat die Beschwerdeführerin bislang stets untadelig und (abgesehen von ihr nicht vorwerfbaren gerechtfertigten Krankenständen und dem Umstand, dass diese wie alle KollegInnen im Falle eines unbewältigbaren Arbeitsanfalls nicht in der Lage ist, den gesamten Arbeitsanfall in der optimalen Qualität zu erbringen) zur vollsten Zufriedenheit der Dienststelle (mit stets deutlich überdurchschnittlichen Dienstbeurteilungen) ihre Arbeitsleistung erbracht. Auch hat die Beschwerdeführerin bisher in hohem Ausmaß getrachtet, den Interessen des Magistrats zu folgen; hat diese doch auf Wunsch des Magistrats sogar vorzeitig ihren Karenzurlaub beendet und weist diese laut den Dienstbeschreibungen eine hohe Lernbereitschaft auf. Auch wird der Beschwerdeführerin keine im Dienst gesetzte strafbare Handlung zur Last gelegt.
Es sprechen daher alle Zumessungsgründe i.S.d. § 78 Abs. 2 DO dafür, dass die gegenständlich verhängte Geldstrafe der Beschwerdeführerin zu einem sehr großen Teil bedingt unter Setzung einer Probezeit nachgesehen wird.Es sprechen daher alle Zumessungsgründe i.S.d. Paragraph 78, Absatz 2, DO dafür, dass die gegenständlich verhängte Geldstrafe der Beschwerdeführerin zu einem sehr großen Teil bedingt unter Setzung einer Probezeit nachgesehen wird.
Dennoch war aber von der gänzlichen bedingten Strafnachsicht der verhängten Geldstrafe abzusehen, zumal schon aus generalpräventiven Gründen es geboten ist, nicht den Eindruck zu erwecken, dass die von der Beschwerdeführerin gesetzte Betrugshandlung disziplinarrechtlich zu keinerlei tatsächlichen Nachteilen der Beschwerdeführerin führt.
Andererseits ist aber auch zu bedenken, dass die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe im Ausmaß von 0,5 Monatsbezügen bei Zugrundelegung der obangeführten Überlegungen dazu führt, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer von etwa 2,7 Monaten an die äußerste Grenze der Notlage (i.S.d. Verständnisses des Wr. Landesgesetzgebers) gedrängt wird. So gesehen stellt auch die unbedingte Verhängung von „bloß“ 0,5 Monatsbezügen einen gravierenden Eingriff in den Lebensvollzug der Beschwerdeführerin dar; bewirkt daher auch die unbedingte Verhängung einer Geldstrafe von 0,5 Monatsbezügen eine ziemlich abschreckende Wirkung.
Schlagworte
Vermögensdelikt; Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schwere der Dienstpflichtverletzung; Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Strafbemessungskriterien; Entlassung; Schwere des Unwertgehalts; Außerdienstliche Begehung einer Disziplinarverfehlung; Disziplinarrechtliche Geldstrafe; Finanzielle NotlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014