Rechtssatznummer
26Entscheidungsdatum
26.06.2014Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §93Rechtssatz
Für den konkreten Fall heißt das, dass zuerst zu ermitteln ist, welches Erwerbs-einkommen von der Beschuldigten zumutbar verdient werden kann. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr auch ihr jüngstes Kind älter als 4 Jahre ist. Es ist daher der Beschwerdeführerin zuzumuten, dass diese in Hinkunft ihre Kinder länger im Kindergarten bzw. Hort belässt, die Beendigung ihrer Teilzeitbewilligung beantragt und in Hinkunft wieder vollzeiterwerbstätig ist. Diesfalls würde ihr, wie zuvor ausgeführt, ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.377,34 gebühren. Da die Beschwerdeführerin auch einen Anspruch auf Sonderzahlungen hat, gebührt ihr zudem zwei Mal jährlich eine Sonderzahlung in der Höhe von EUR 1.498,87 (daher insgesamt EUR 2.997,74). Das so ermittelte Jahresgesamteinkommen führt aliquot umgerechnet auf zwölf Einzelmonate zu einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.627,15.
Nach dem derzeitigen Stand ist es nicht gewiss, dass der zweite Kindesvater in Hinkunft seiner Unterhaltspflicht nachkommen wird. Es ist daher in Anbetracht der nunmehr monatlichen Alimentationszahlungen für das dritte Kind in der Höhe von EUR 146,-- von monatlichen Alimentationszahlungen in der Gesamthöhe von EUR 146,-- auszugehen.
Vom monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.377,34 sind etwa 15% (daher EUR 206,60) für den Unterhalt ihres ersten Kindes, zu welchem beizutragen die Beschwerdeführerin gesetzlich verpflichtet ist, in Abzug zu bringen. Zudem wird davon auszugehen sein, dass die Beschwerdeführerin auch in der Lage sein muss, an Besuchstagen dieses zu verpflegen und zu Weihnachten und zum Geburtstag des Kindes diesem ein Geschenk zu machen. Daher wird für die Sicherstellung des Unterhalts dieses ersten Kindes von einem monatlichen Abzug in der Höhe von EUR 230,-- auszugehen sein. Nach Abzug dieses Betrags verbliebe der Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden weiteren Kinder (unter aliquoter Berücksichtigung der Sonderzahlungen) der Betrag von EUR 1.543,15.
Sodann ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in Hinkunft in der Lage sein muss, den Lebensunterhalt für ihre beiden in ihrem Haushalt wohnenden Kinder und für sich, ohne sich in einer Notlage zu befinden, zu bestreiten.
Schlagworte
Vermögensdelikt; Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schwere der Dienstpflichtverletzung; Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Strafbemessungskriterien; Entlassung; Schwere des Unwertgehalts; Außerdienstliche Begehung einer Disziplinarverfehlung; Disziplinarrechtliche Geldstrafe; Finanzielle NotlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014