RS Lvwg 2014/6/26 VGW-171/042/24263/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
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Rechtssatznummer

29

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
L24009 Gemeindebedienstete Wien
64/03 Landeslehrer
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

BDG 1979 §93
DO Wr 1994 §18
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §76
DO Wr 1994 §77
DO Wr 1994 §78
DO Wr 1994 §80
DO Wr 1994 §97
DO Wr 1994 §103
DO Wr 1994 §106
LDG 1984 §71
WMG §1
WMG-VO §2

Rechtssatz

Das erkennende Gericht geht berechtigt davon aus, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Betrugshandlung aus Anlass einer auch nach allgemeinem Verständnis extrem bedrohenden Notsituation gesetzt hatte. Da zudem die Beschwerdeführerin bislang offenkundig, abgesehen von aus ihrer bestanden habenden Notlage resultierenden Handlungen bzw. Unterlassungen, noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, geht, wie zuvor ausgeführt, das erkennende Gericht berechtigt auch davon aus, dass durch die gegenständliche Betrugshandlung keine tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) zumindest gleichgültige, wenn nicht ablehnende Einstellung der Beschwerdeführerin zu den rechtlich geschützten Werten zu folgern ist. Vielmehr handelt es sich – wie zuvor ausgeführt - bei der gegenständlichen Betrugshandlung um eine auf Grund der äußeren Umstände durchaus nachvollziehbare Kurzschlusshandlung; welche in Anbetracht der nunmehr gemachten Erfahrungen mit Strafgericht und Disziplinarbehörde, in Zukunft von der Beschwerdeführerin wohl nicht mehr gesetzt werden wird. Das Gericht gelangte insbesondere aus diesem Grund im Zusammenhalt mit den übrigen Strafbemessungsgründen zur bloßen Notwendigkeit der Verhängung einer Geldstrafe im unteren Drittel des gesetzlichen Geldstrafenbereichs.

Schon diese Überlegungen zeigen deutlich, dass im gegenständlichen Fall auch die bloße Androhung der Vollziehung des größten Teils der Strafe genügen wird, um die Beschwerdeführerin künftig von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Auch besteht insbesondere in Anbetracht der ohnedies erfolgten gerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin, deren erfolgter Suspendierung und infolge der auch erfolgten Verhängung eines unbedingten Geldstrafenteils kein Anlass zu der Annahme, dass es der Verhängung eines größeren Teils der Geldstrafe als unbedingte Geldstrafe oder dass es gar der Verhängung einer zur Gänze unbedingten Geldstrafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzun-gen durch andere entgegenzuwirken.

Auch wurde bislang über die Beschwerdeführerin noch nie eine Disziplinarstrafe verhängt.

Es liegen daher die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 DO vor.Es liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 78, Absatz eins, DO vor.

Schlagworte

Vermögensdelikt; Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schwere der Dienstpflichtverletzung; Zerstörung des Vertrauensverhältnisses; Strafbemessungskriterien; Entlassung; Schwere des Unwertgehalts; Außerdienstliche Begehung einer Disziplinarverfehlung; Disziplinarrechtliche Geldstrafe; Finanzielle Notlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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